Urlaubsanspruch
Anspruch Gemäß §2 Urlaubs-
gesetz gebührt dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub, wovon ein Teil mindestens sechs Werktage betragen muss. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts muss unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden. Dies gilt auch für den Betriebs-
urlaub, weshalb es für den Arbeitgeber ratsam ist, bereits im Arbeitsvertrag die diesbezügliche Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Der Urlaub sollte bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Jeder Urlaubskonsum ist auf das älteste unverbrauchte Urlaubsguthaben anzurechnen.
Erscheinungstermin
Nächster Termin der Sonderseite
ist der 25. März 2023
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