Dornbirner „In-Lokal“ mit zerschnittener Nase verlassen

Gewalt und Verbrechen / 06.11.2026 • 10:48 Uhr
Dornbirner „In-Lokal“ mit zerschnittener Nase verlassen
Die beiden Männer gerieten in einer Dornbirner Bar aneinander. Am Freitag fand der Prozess statt. EC

32-Jähriger musste nach Wurf mit einer Bierflasche mit acht Stichen genäht werden.

Feldkirch Es ist wieder einmal eine Schlägerei, die wie aus dem Nichts beginnt. Ein 32-jähriger Gast trinkt an einem Abend im Mai in einer Bar in der Dornbirner Innenstadt ein Bier. Ein 25-jähriger Besucher ist mit Bekannten gerade auf dem Nachhauseweg. Der stark alkoholisierte Jüngere glaubt, den 32-Jährigen zu kennen, und will ihm zum Abschied die Hand geben. Der Ältere verweigert den Handschlag, weil er den anderen zumindest nach eigener Einschätzung nicht kennt. Daraufhin ist der Jüngere verärgert und schüttet ihm ein Getränk über den Kopf. Diese Respektlosigkeit will sich der Angeschüttete nicht gefallen lassen und verpasst dem Trunkenbold, der mindestens 1,4 Promille intus hat, eine Watsche.

Situation eskalierte

Beide Männer sind arbeitslos. Beide räumen den Sachverhalt weitgehend so ein, wie ihn Staatsanwältin Sophia Gassner vorträgt. Eine Videoaufnahme liefert weitere Beweise. Nach der Ohrfeige begann der Alkoholisierte, seinen Kontrahenten mit Fäusten zu schlagen. Außerdem warf er Gläser und eine Glasflasche nach ihm. Nach der Auseinandersetzung hatte der 32-Jährige eine zerschnittene Nase und mehrere Kratzer am Hals. „Mein Mandant musste mit acht Stichen genäht werden“, führt Verteidiger Clemens Haller aus. Rechtlich gilt eine Flasche, die jemand nach einem anderen wirft, als Waffe. Die Rechtsprechung nennt das „funktionaler Waffenbegriff“. Der Hintergrund: Scharfkantig abgebrochene Gegenstände können schwere Verletzungen verursachen.

Frei- und Schuldspruch

Der Ältere, der die Watsche austeilte, wird freigesprochen. Es gibt keine Beweise dafür, dass der Alkoholisierte dadurch verletzt wurde. Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen Faustschlag handelte. Im Zweifel wird daher von einer Ohrfeige ausgegangen. Der „Flaschenwerfer“ hingegen wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu acht Monaten bedingter Haft, 1200 Euro Geldstrafe und 300 Euro Teilschmerzengeld verurteilt. Mildernd wirken die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge des Alkohols. Der Freispruch ist rechtskräftig, der Schuldspruch noch nicht.