Gerichtspsychiater Haller: “Erstangeklagter war zurechnungsfähig”

Primar Haller spricht über seine psychiatrische Einschätzung der Angeklagten im Mordfall Janine G.
Feldkirch Am Nachmittag des ersten Prozesstages im Mordfall Janine G. präsentierte Primar Reinhard Haller sein Gutachten vor dem Gericht. Der renommierte Gerichtspsychiater wurde beauftragt, die psychische Verfassung der beiden Angeklagten zum Tatzeitpunkt und darüber hinaus zu beurteilen.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Schuldfähigkeit vorliegt und ob im Falle einer Verurteilung eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist.
Einschätzung des Hauptverdächtigen
Nach Einschätzung des Gerichtspsychiaters sei der Hauptverdächtige körperlich und psychisch „normal“ entwickelt. Jedoch leide er unter einer massiven Kokainsucht, die das Aggressionspotenzial erhöhen und bei längerem Missbrauch die Persönlichkeit negativ verändern könne. “Kokain ist eine aufputschende Substanz mit hohem Suchtpotential”, erläuterte der Gutachter.
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Trotz des Konsums von Drogen und Alkohol in der Tatnacht sei der Hauptverdächtige nach Einschätzung des Gutachters zurechnungsfähig gewesen. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder ein pathologischer Rauschzustand seien nicht feststellbar. Haller unterstrich: “Bei einer Verurteilung ist die Schiene der Justiz und nicht der Psychiatrie zu wählen.”
Einschätzung des Zweitangeklagten
Auch der Zweitangeklagte zeige eine erhebliche Suchtproblematik. Seine “Leitdroge” sei Cannabis. “Im Gegensatz zu Kokain führt Cannabis eher zu Antriebslosigkeit”, führte Haller aus. Eine durch Cannabis verursachte Drogenpsychose zum Tatzeitpunkt konnte er ausschließen.
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Der Zweitangeklagte sei ebenfalls zurechnungsfähig. “Die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt sind auch bei ihm nicht gegeben”, so Haller. Auch in diesem Fall sei eine justizielle Behandlung angebracht.

Wichtigkeit des Gutachtens
Das Gutachten des Gerichtspsychiaters war insofern wichtig, als es Aufschluss darüber gab, ob Schuldfähigkeit vorliegt und welche Maßnahmen (Haftanstalt oder Psychiatrie) im Falle einer Verurteilung der beiden Angeklagten anzuwenden wären.