Lebenslang für den Mörder von Janine G.! Er sagte nur “Alles gut”

Urteile im Mordprozess gefallen: Höchststrafe für den Erstangeklagten, bedingte Zusatzstrafe für den Zweitbeschuldigten.
Feldkirch Die Luft im Feldkircher Schwurgerichtssaal, in dem sich unter den Besuchern auffallend viele junge Menschen befanden, war am Mittwoch wie am Dienstag heiß und stickig.
Doch auch sonst lag etwas Schweres im Raum. Nämlich das, worum es in diesem denkwürdigen Prozess ging: Um die Schuldfrage, wer von den beiden Angeklagten am 3. März 2022 die 30-jährige Dornbirnerin Janine G. in einer Wohnung in Lustenau auf brutale Art und Weise ermordet hat.

Immer wieder Zweifel geäußert
Ein Resumee: Beide Beschuldigte wiesen den Hauptvorwurf des Mordes zurück und schoben ihn sich gegenseitig zu. Beharrlich und vehement. Ihre Anwälte pochten immer wieder daraufhin, dass es an schlüssigen, eindeutigen Beweisen fehle. Matthias Holzmann, Verteidiger des 28-jährigen Hauptverdächtigen und Erstangeklagten, brachte für seinen Mandanten, von dem DNA-Spuren unter den Fingernägeln von Janine G. gefunden wurden, immer wieder Zweifel an diesem als Beweismittel geführten Faktum ins Spiel. „Wenn ich Ihnen die Hand schüttle, tausche ich DNA mit Ihnen aus. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten des DNA-Transfers.“
Die Ausführungen von DNA-Expertin Petra Hatzer-Grubwieser zeigten dieses Beweismittel allerdings in einem anderen Licht.
Neue Anklage und Freispruch
Neben den Schlussfolgerungen von Grubwieser und dem Gerichtsmediziner Walter Rabl gab es im Verlauf des Verfahrens übrigens noch zwei überraschende Wendungen: Bereits am Dienstag hatte Staatsanwalt Markus Fussenegger die Anklage gegen den Erstbeschuldigten auf schwere Nötigung ausgedehnt. Dies deshalb, weil der öffentliche Ankläger der Überzeugung ist, dass der Hauptangeklagte den 22-jährigen Zweitbeschuldigten unmittelbar nach der Tat gezwungen hat, ihm bei der Wegschaffung der Leiche behilflich zu sein.
Letzterer Umstand hatte dem 22-Jährigen damals schließlich den Anklagevorwurf der „Störung der Totenruhe“ eingebracht. Von diesem wurde der Zweitbeschuldigte nach kurzer Beratung des Richtersenates am Mittwoch freigesprochen. Übrig blieb bei ihm deshalb lediglich der Vorwurf der Unterlassung der Hilfeleistung.

Die Schuldfragen
Opferanwalt Stefan Denifl forderte für die Angehörigen des Mordopfers die Geltendmachung von Trauerschmerzengeld in der Höhe von jeweils 20.000 euro für die Eltern des Opfers und 10.000 Euro für den Bruder. Nach den Schlussplädoyers von Staatsanwalt und Verteidigung zog sich der Geschworenensenat zur Beratung zurück. Die acht Laienrichter entschieden über fünf Schuldfragen folgendermaßen:
1) Ist der Erstangeklagte schuldig, Janine G. am 3. März 2022 getötet zu haben? (sechs ja, zwei nein).
2) Ist der Erstangeklagte schuldig, den Zweitangeklagten verleumdet zu haben? (sechs ja, zwei nein)
3) Ist der Erstangeklagte schuldig, den Zweitangeklagten genötigt zu haben? (nicht schuldig)
4) Ist der Erstangeklagte der Störung der Totenruhe schuldig? (acht ja)
5) Ist der Zweitangeklagte der Unterlassung der Hilfeleistung schuldig? (fünf ja, drei nein).

Das Urteil über den 28-jährigen Erstangeklagten: Schuldig des Mordes. Über ihn wurde eine lebenslange Haftstrafe verhängt. Außerdem wurde den Angehörigen des Mordopfers ein Teilschmerzengeld von 50.000 Euro zugesprochen. Kurios: Der Verurteilte bemerkte zur Entscheidung: “Alles gut.” Der Zweitangeklagte ist wegen Unterlassung der Hilfeleistung zu einer Zusatzstfreiheitstrafe in der Dauer von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Nicht aber das Urteil über den Erstangeklagten, er meldete Rechtsmittel an.