Nach medizinischem Eingriff querschnittgelähmt: Lustenauerin klagt

57-Jährige Lustenauerin wurde Opfer von stundenlangen Verzögerungen mit irreversiblen Folgen.
Lustenau Bereits in der Vergangenheit ließ Ilone Zdesar wegen Problemen im Bereich der Hüfte von einem Spezialisten eine sogenannte “Vertebroplastie”, das ist ein chirurgischer Eingriff zur Behandlung von schmerzhaften Wirbelbrüchen, vornehmen. Dabei wird flüssiger Knochenzement durch eine feine Nadel direkt in den gebrochenen Wirbel gespritzt. Der Zement härtet aus, der Wirbel stabilisiert. Alles verlief problemlos.
Als im April 2024 erneut Wirbelbrüche festgestellt wurden, wandte die Patientin sich wieder an den betreffenden Chirurgen. Der Mediziner ist unter anderem als Belegarzt in einer Klinik tätig. Die Patientin selbst stand mit dieser Klinik in keinerlei vertraglicher Beziehung.
Zement ausgetreten
An einer Stelle der Brustwirbelsäule trat bei einem Wirbelkörper unbemerkt Zement aus, was in der Folge bei der Klägerin zu weitreichenden neurologischen Defiziten und schlussendlich zu einer Querschnittslähmung führte. An dieser Folge wird sich bedauerlicherweise auch nichts mehr ändern oder bessern.

“Bei derartigen Operationen ist vor allem nach dem Eingriff in besonderem Ausmaß auf mögliche neurologische Konsequenzen wie beispielsweise sensible Defizite, Kribbeln oder Minderbeweglichkeit zu achten”, führt der Bregenzer Klagsvertreter von Ilone, Daniel Wolff, aus. Das habe das nichtärztliche Personal zu wenig im Blick gehabt.
Zu spät
Die OP war um 14:20 Uhr beendet, die Patientin wurde in den Aufwachraum gebracht. Der Chirurg sah noch zwei Mal nach der Lustenauerin, ehe er rund eine Stunde später die Klinik verließ. Danach war nur noch nichtärztliches Personal mit der Kontrolle der Frischoperierten betraut. Diese Nachbehandlung stuft ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger als “suboptimal” ein. Gegen 22 Uhr trat eine erhebliche Verschlechterung ein, die Patientin spürte ihre Beine nicht mehr und konnte sie auch nicht bewegen. Der Chirurg wurde verständigt, kam zurück und fand eine “dramatische Situation” vor. Der Spezialist wusste, dass er so rasch wie möglich eine Notoperation einschieben musste.
Kein MRT verfügbar
In der betreffenden Klinik waren nachts weder CT noch MRT verfügbar, das heißt, die dringend notwendigen Bildgebungsverfahren waren unmöglich. Die Patientin wurde in eine andere Klinik, wo die entsprechenden Bilder gemacht wurden, gefahren. Danach wieder retour, wertvolle Zeit verstrich, erst um zwei Uhr nachts konnte die Notoperation beginnen. Doch es war nichts mehr zu retten. “Mindestens sechs Stunden Zeitverzögerung wurden meiner Mandantin zum Verhängnis”, so Wolff. Die Klinik lehnt ein Verschulden ab. Es wäre Sache des Chirurgen gewesen, die Mitarbeiter, die nicht auf Neurochirurgie spezialisiert sind, genau aufzuklären.
Insgesamt geht es um eine Summe von 167.000 Euro. Als Teilerfolg wurde das ablehnende Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom Oberlandesgericht Graz aufgehoben und zumindest die Haftung des Chirurgen für das Pflegepersonal vom OLG Graz bestätigt. Zudem wurde der Sachverständige mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragt.
Langes Warten
Der nun querschnittgelähmten 57-Jährigen wurde bislang noch kein Cent zugesprochen. Stattdessen muss die Causa nochmals zurück zum Erstgericht, wo weitere Feststellungen getroffen werden müssen. Unter anderem zu der Frage, ob der Chirurg im Rahmen seines Behandlungsvertrages nicht medizinisch verpflichtet gewesen wäre, nach Verlassen der Klinik einen befähigten Arzt beizuziehen.