Handschlag
„Kaum ist Gras über eine Sache gewachsen, kommt ein Kamel und frisst es wieder weg.“ An dieses Bonmot muss man im übertragenen Sinne beim Fall jenes islamischen Religionslehrers denken, der seinen Kolleginnen partout nicht die Hand zur Begrüßung reichen wollte. Dachte man, die Sache sei mit einer anderen Tätigkeit dieses Mannes erledigt, wird man durch jüngste Presseaussendungen eines Schlechteren belehrt. Da wird den Schulbehörden unterstellt, über die österreichische Rechtslage aufgeklärt werden zu müssen. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich bereits entschieden, dass es dem Einzelnen überlassen bleibe, ob man zum Gruß die Hand reiche oder nicht.
Abgesehen davon, dass es in dem vom Verfassungsgerichtshof vor neun Jahren entschiedenen Fall um einen ganz anderen Sachverhalt ging, wurde damit lediglich eine Selbstverständlichkeit ausgesprochen. Solange es nicht beleidigend ist, hat jeder Mensch in seinem Privatleben formal das Recht, sich unhöflich zu verhalten. Und wenn er diese Unhöflichkeit durch Verweigerung des Handschlags für Frauen (und nur für diese) ausdrücken will, gibt es dagegen naturgemäß keine rechtliche Handhabe.
Anders sieht die Sache allerdings im Berufsleben aus. Ein Dienstleistungsunternehmen beispielsweise kann durchaus darauf pochen, dass seine Kundinnen höflich behandelt werden und nicht durch provokante Verweigerung eines als üblich erwarteten Handschlags zur Begrüßung oder Verabschiedung vor den Kopf gestoßen werden. Und in einem türkischen Touristenhotel wird man wohl auch Wert darauf legen, Frauen punkto Höflichkeit nicht zu diskriminieren.
Bei Lehrern als öffentlich Bediensteten ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass sie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben Verhaltensweisen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Ausschließlich Frauen den Handschlag zu verweigern, ist ohne Zweifel diskriminierend, und in einer demonstrativen Unterlassung des Handschlags kann man angesichts der allgemeinen Üblichkeit wohl auch eine Beeinträchtigung des Grundsatzes erblicken, einander mit Achtung zu begegnen.
Es wäre angebracht, wenn bei vermeintlichen Rechtsbelehrungen an die Schulbehörden von Vertretern der islamischen Glaubensgemeinschaft mehr in die Tiefe gegangen und vor der eigenen Türe gekehrt würde.
Es wäre angebracht, vor der eigenen Türe zu kehren.
juergen.weiss@vorarlbergernachrichten.at
Jürgen Weiss vertrat das Land als Mitglied des Bundesrates zwanzig Jahre
lang in Wien und gehörte von 1991 bis 1994 der Bundesregierung an.
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