„Bewegen uns am Rande des Zulässigen“
Bußjäger ortet parlamentarische Selbstentmächtigung. Rechtsschutz komme relativ spät.
Wien Österreich ist zu einem Verordnungsstaat geworden. Das Parlament habe sich selbst entmächtigt und der Bundesregierung weitreichende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt., sagt Verfassungsjurist Peter Bußjäger im VN-Gespräch: „Natürlich ist das problematisch, aber durch die aktuellen Umstände wahrscheinlich notwendig.“ Wichtig sei, dass Rechtsschutz bestehe. Dieser komme aktuell aber relativ spät. Die eine oder andere Coronastrafe werde mit Sicherheit aufgehoben, ist Bußjäger überzeugt.
Kanzler Sebastian Kurz meinte, er würde juristische Fragen aktuell nicht überinterpretieren. Wichtig sei, dass sich die Menschen an die Einschränkungen halten. Was halten Sie von dieser Aussage?
Bußjäger Ich würde sie meinerseits nicht überinterpretieren. Die Regierung und das Parlament müssen in einer Situation beispielloser Krisenhaftigkeit Entscheidungen treffen. Dass ihre Entscheidungen da und dort auch rechtswidrig sein könnten, schließe ich aber nicht aus.
Der Kanzler sagte dazu: „Ob alles auf Punkt und Beistrich in Ordnung war, wird am Ende der Verfassungsgerichtshof entscheiden, aber wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen nicht mehr in Kraft sind.“
Bußjäger Wichtig ist, dass Rechtsschutz besteht. Es offenbart sich aber das Problem, dass der Rechtsschutz relativ spät kommt. Ich glaube jedoch, dass den Gerichten zum aktuellen Zeitpunkt nichts anderes übrig bleiben würde, als dem zu vertrauen, was Experten sagen und damit im Zweifel durchwinken, was die Regierung beschlossen hat – abgesehen von ein paar Randbereichen.
Welche Randbereiche?
Bußjäger Zum Beispiel, dass auf man aufgrund der Ausgangsbeschränkungen niemanden besuchen darf. Das meint zwar die Bundesregierung, ich glaube aber nicht, dass das hält.
Sprechen Sie von den teils hohen Strafen für Personen, die sich in einer anderen Wohnung aufhielten?
Bußjäger Genau. Ich rechne damit, dass die eine oder andere Strafe aufgehoben wird, von den Landesverwaltungsgerichten; spätestens vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof.
Würden das Epidemie- oder das Covid-19-Gesetz weitgehendere als die bisher gesetzten Einschränkungen erlauben?
Bußjäger Ja. Aber, es muss alles, was die Regierung auf Basis dieser Gesetze tut, erforderlich sein, um das Virus zu bekämpfen. Es ist ein Abwägungsprozess, bei dem sie viel Ermessensspielraum hat. Ich würde zum Beispiel sagen, dass die Pflicht, eine Tracking-App zu verwenden, ein unzulässiger Eingriff in das Recht der Privatsphäre ist.
Wo liegen die Grenzen?
Bußjäger Das ist immer im Einzelfall zu klären. Die roten Linien werden dort überschritten, wo der Nutzen im Vergleich zum Eingriff zu gering ist.
Ist es wahr, dass die Gesetze Maßnahmen erlauben, die fast hin zu einem Staatsstreich führen könnten?
Bußjäger Nein. Sicher nicht. Das Parlament, die Landtage können auch auf Basis des Epidemie- oder Covid-19-Gesetzes nicht ausgeschaltet werden.
Wie stark ist das Parlament?
Bußjäger Als Verfassungsrechtler kann ich nur sagen: Es sind für alle Maßnahmen die erforderlichen Mehrheiten vorgelegen. Aber es ist klar, dass die Parlamentsfunktionen faktisch stark eingeschränkt sind, da man weniger Diskussionen zustande bringt und es für die Opposition eigentlich nur die Möglichkeit gibt, mitzugehen oder überfahren zu werden.
Die Regierung erhielt vom Parlament weitreichende Ermächtigungen. Ist Österreich in der Coronakrise zum Verordnungsstaat geworden?
Bußjäger Das kann man so sagen. In Deutschland hat man den treffenden Begriff der parlamentarischen Selbstentmächtigung geprägt.
Das ist doch äußerst problematisch?
Bußjäger Das Parlament hat seine eigene Gesetzgebungskompetenz zurückgefahren und der Regierung umso größeren Handlungsspielrau gegeben. Natürlich ist das problematisch, aber durch die aktuellen Umstände wahrscheinlich notwendig. Dennoch ist klar, dass wir uns am Rande des Zulässigen bewegen.
Braucht es nach der Krise neue Krisengesetze?
Bußjäger Die Krise wird gewaltige Konsequenzen haben. Es müssen die Prozesse, Abläufe und Zuständigkeiten im Staat hinterfragt werden. Auch müssen wir uns überlegen, ob wir das geeignete Rechtsinstrumentarium haben. Auch, ob man für Krisenzeiten einen vorläufigen Rechtsschutz einführt. So könnte der VfGH nicht erst nach dem Instanzenzug tätig werden, sondern bereits vorab bestimmte Fragen klären.