„Nebentätigkeiten unvereinbar“

Vorarlberg / 17.08.2023 • 19:17 Uhr

Wirtschaftsanwalt Klagian zur Causa Siemens: Es geht um schweren Betrug und Untreue.

DORNBIRN 363 Compliance-Fälle wurden im vergangenen Jahr beim Siemens-Konzern intern gemeldet. Auch der Fall, der derzeit im Land für Verhaftungen, Entlassungen, Vermutungen und politische Schuldzuweisungen folgt, wurde intern von einem Whistleblower gemeldet. Doch wo beginnt Korruption, wo Compliance, was ist noch erlaubt?

Die VN sprach mit dem Dornbirner Wirtschaftsanwalt Wilhelm Klagian. Vorweg: Wirtschaftskriminalität – und darum handelt es sich in der aktuellen Causa Siemens – sei in Vorarlberg nicht höher als anderswo. „Wenn, dann eher im Kleinen. Es gibt eine Abgabenkriminalität“, anders gesagt: Es wird schwarz gearbeitet, dem Staat die Steuer vorenthalten. Und der Unterschied zwischen Compliance und Korruption sei nicht genau festzulegen. Klagian verweist auf das Handbuch der Geldwäsche-Compliance für die rechts- und steuerberatenden Berufe von Gerhard Dannecker und Roman Leitner.

Compliance, so heißt es in dem Handbuch, ist ein „Konglomerat von Pflichten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur Beherrschung von Gefahren, die durch den Betrieb eines Unternehmens geschaffen wurden, einschließlich aller Vorschriften und Maßnahmen, die die Erfüllung dieser Pflichten absichern sollen. Umfasst sind zunächst die Vorgaben des allgemein geltenden Rechts und des Gesetzes, darüber hinaus aber auch unternehmensinterne Regelwerke, die im Unternehmen zwingend oder aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung vorgesehen sind.“ Compliance sei daher mehr als die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften, so Klagian.

„Täuschung“

„Bei der aktuellen Siemens-Causa geht es um klassische Vermögensdelikte, so der Wirtschaftsanwalt, im Wesentlichen schwerer Betrug (§§ 146ff), Untreue (§ 153 StGB) und allenfalls Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), klärt der Anwalt auf, „im vorliegenden Fall dürfte es weniger um Bestimmungs- (Anstiftung) oder Beitragstäter (sonstiger Tatbeitrag) gehen als vielmehr um Mittäter – also Mitarbeiter von Siemens und des betroffenen geschädigten Unternehmens täuschten gemeinsam den Rechnungsempfänger (z.B. die KHBG), wodurch dieser zur Zahlung veranlasst und am Vermögen geschädigt wurde, dies zu deren Vorteil.“

Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Sache klar – die Vorgänge müssen aufgeklärt werden. Bei Unternehmen, die geschädigt wurden – und das sollen neben Hirschmann Automotive einige weitere sein, ist das anders. „Niemand ist verpflichtet seine eigene Schädigung bekannt zu machen, es besteht auch keine Anzeigepflicht für Private. Insofern kann sich jeder Geschädigte direkt mit dem Schädiger einigen“, erklärt Wilhelm Klagian.

Rechtlich nicht vertretbar ist für den Anwalt, dass Angestellte eines öffentlichen Unternehmens, wie es die Krankenhausbetriebsgesellschaft ist, eigene Firmen führen. „Eine Nebentätigkeit im Unternehmensgegenstand der Tätigkeit als Angestellter, z.B. als hauptverantwortlicher Mitarbeiter einer Bauabteilung und Nebentätigkeit als Ingenieurkonsulent, Bauleitung, Projektmanagement etc. sind mit Sicherheit unvereinbar.“

Dass der ehemalige Geschäftsführer der Alpenländische Heimstätte- gemeinnützige Wohnungsbau- u SiedlungsgesmbH, Wilhelm Muzyczyn, von Siemens ein Handy annahm, müsse das Unternehmen anhand der Compliance-Regeln klären, „strafrechtlich ist das irrelevant“, stellt Klagian klar (siehe auch Bericht unten). Wie weit Vorarlberger Unternehmen Compliance-Regeln haben, könne er nicht beurteilen. „In den Firmen, in welchen ich im Aufsichtsrat bin, gibt es sie “, so der Anwalt. VN-sca

„Bei der aktuellen Siemens-Causa handelt es sich um klassische Vermögensdelikte.“