Baugesetz-Novelle: Bludescher Bürgermeister legt sich mit Land an und fordert “Verhaltenskodex für Regierungsmitglieder”

Vorarlberg / 07.07.2025 • 18:53 Uhr
Baugesetz-Novelle: Bludescher Bürgermeister legt sich mit Land an und fordert "Verhaltenskodex für Regierungsmitglieder"
Gaisbühel bleibt Zankapfel und sorgt für Spannungen zwischen der Gemeinde Bludesch und dem Land.VN

Scharfe Worte vom Bludescher Bürgermeister Martin Konzet zur Baugesetz-Novelle. Kritik an Landtagsbeschluss als “Ausschaltung demokratischer Kontrolle”.

Darum geht’s:

  • Bürgermeister kritisiert neuen Baugesetz-Beschluss des Landtags scharf.
  • Flüchtlingsunterkunft Gaisbühel als Streitpunkt.
  • Konzet fordert Verhaltenskodex für Regierungsmitglieder.

Bludesch Die Gemeinde Bludesch erhebt scharfe Vorwürfe gegen den jüngsten einstimmigen Beschluss des Landtags zur Änderung des Baugesetzes. In einem offenen Brief zeigt sich Bürgermeister Martin Konzet empört über das Vorgehen der Landespolitik. Der Dringlichkeitsbeschluss habe eine Volksabstimmung verhindert und damit das demokratische Mitspracherecht der Bürgerinnen, Bürger und Gemeinden bewusst ausgeschaltet.

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Konkret betrifft die Gesetzesnovelle auch die Flüchtlingsunterkunft Gaisbühel, die durch den neu beschlossenen § 20a für weitere fünf Jahre ohne ordentliches Bauverfahren und ohne Mitsprache der betroffenen Gemeinden weitergeführt werden kann. Ein “Lex Gaisbühel”, sagt Konzet. Die Gemeinde Bludesch lehnt diese Fortsetzung ausdrücklich ab.

„Gesetz ohne Konsens“

Im Zentrum der Kritik steht außerdem die Darstellung eines angeblich engen Austauschs mit Bludesch. „In Wahrheit gab es lediglich zwei Gespräche, beide auf Initiative der Gemeinde Bludesch. Eines davon am Rande des Gemeindetags, ungeplant und ohne strukturierten Austausch“, sagt Konzet.

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„Es gab zu keinem Zeitpunkt einen Konsens“, betont der Bürgermeister. Auch die Nachbargemeinde Schlins sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden und habe keine zustimmende Haltung, wie es von Landesrat Allgäuer dargestellt wurde.

Eingriff in Gemeindeautonomie

Die Gesetzesänderung greife aus Sicht der Gemeinde in „zentrale Elemente der Gemeindeautonomie“ ein – insbesondere in das Recht auf örtliche Raumplanung und Flächenwidmung. Die Dringlichkeit ortet Konzet als nicht nachvollziehbar: Es gebe keinen akuten Handlungsdruck, da die Zahl der geflüchteten Menschen rückläufig sei. Auch dem Gemeindeverband sei der Dringlichkeitsbeschluss in dieser Form nicht kommuniziert worden.

Konzet fordert Verhaltenskodex für Regierungsmitglieder

Als Konsequenz aus dem Vorgehen schlägt die Gemeinde Bludesch nun verbindliche Spielregeln für politische Entscheidungsprozesse vor. „Einen Kodex, der Zusagen gegenüber Gemeinden verbindlich dokumentiert und respektiert, auch über Personenwechsel hinaus“, stellt sich Konzet einen Verhaltenskodex für Regierungsmitglieder vor. Nur so könne Vertrauen zwischen Land und Gemeinden wiederhergestellt werden.

„Von der vielfach kommunizierten Zusammenarbeit auf Augenhöhe sind wir weit entfernt“, so der Bürgermeister.

Allgäuer verwehrt sich Kritik

Landesrat Daniel Allgäuer erklärt, er könne gut nachvollziehen, wenn ein Bürgermeister unglücklich mit einem Großquartier in seiner Gemeinde ist. Derzeit sei Gaisbühel jedoch noch notwendig, der Rückgang der unterzubringenden Personen lasse eine Schließung bislang nicht zu.

Wie von ihm als Landesrat persönlich angekündigt, werde Nenzing das erste Großquartier sein, das schließe. Diese Ankündigung werde er auch einhalten. “Wichtig ist mir anzumerken, dass die betreffende Änderung des Baugesetzes vom Vorarlberger Landtag auf einhellige Zustimmung bei allen Fraktionen gestoßen ist.”

Die Gesetzesänderung im Vorarlberger Baugesetz

§ 20a

Unterkünfte zur Grundversorgung

(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest

a) die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,

b) die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und

c) im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte überdies in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.

(2) Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.

(3) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.

§ 65

Außerkrafttretensbestimmung zur Novelle ../2025

Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. …/2025, tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. …/2025 erlöschen am 31. Dezember 2031.

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