Führerschein-Causa: Neue Recherche bringt Staatsanwaltschaft in Erklärungsnot

Vorarlberg / 23.07.2026 • 11:30 Uhr
Führerschein-Causa: Neue Recherche bringt Staatsanwaltschaft in Erklärungsnot

Anklagebehörde in Innsbruck sah in Führerschein-Causa keine strafbare Handlungen. Neue Recherchen zeigen, dass Beweismittel teilweise gar nichts mit dem Fall zu tun hatten. Was die Staatsanwaltschaft dazu sagt und warum das Land weiter mauert – ein VN-Hintergrund.

Innsbruck, Feldkirch Der Fall wurde schnell zu den Akten gelegt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hatte im Spätsommer des Vorjahres zu prüfen, ob in der Vorarlberger Führerschein-Causa ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung bestehe. Konkret ging es um ein mutmaßliches Geschäftsmodell mit nicht bestandenen Fahrprüfungen. Besonders heikel: Auch Staatsanwälte in Feldkirch waren damals Teil des Prüfer-Teams. Um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden, wanderte der Akt nach Innsbruck. Die dortige Anklagebehörde kam schnell zum Schluss, dass es keine ausreichenden Verdachtsmomente gebe und führte dafür auch Beweise an. VN-Recherchen zeigen jetzt, dass diese allerdings – zumindest teilweise – noch nicht einmal etwas mit der Causa zu tun hatten.

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Rückblick: Am 28. Oktober des Vorjahres hatte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Anfangsverdachtsprüfung informiert. Es wurden Beweismittel aufgeführt. Darunter entlastendes Material, wie etwa unaufgefordert vom Amt der Vorarlberger Landesregierung übermittelte Prüfungsprotokolle zweier Fahrprüfer. Nachfragen dazu beim Land blieben über Wochen inhaltlich unbeantwortet. Erst auf juristischen Nachdruck über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) rückt das Land Vorarlberg mit neuen Fakten heraus. Und die haben es in sich: Das von der Staatsanwaltschaft gewürdigte Beweismaterial steht demnach ausdrücklich “nicht im Zusammenhang mit der Führerschein-Causa”, was neue Fragen aufwirft und die Staatsanwaltschaft in Erklärungsnot bringt.

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Das Land Vorarlberg hatte demnach in anderer Angelegenheit Sachverhaltsdarstellungen eingebracht und Protokolle übermittelt. Konkret sollen zwei Prüfer die Mindestprüfzeiten nicht eingehalten haben. Salopp formuliert: Prüffahrten wurden früher abgebrochen, weil Fahrschüler offenbar schnell mit ihrem Können “überzeugt hatten”. Das ist nicht nur nicht erlaubt, sondern allenfalls sogar strafrechtlich relevant. Inhaltlich hat es allerdings nichts mit der Führerschein-Causa zu tun. Wörtlich schreibt das Land in dem von den VN erwirkten Auskunftsbegehren: “Im Konkreten darf festgehalten werden, dass das Land Vorarlberg weder bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck noch in der sogenannten Führerschein-Causa Sachverhaltsdarstellungen eingebracht hat.”

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Im Akt der Innsbrucker Anklagebehörde ist das Beweismaterial dennoch gelandet. Juristen, die mit dem Fall vertraut sind, sehen nicht, dass die Protokolle sachlich in der Führerschein-Causa in irgendeiner Form eine Aussagekraft hätten. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat dazu eine gänzlich andere Meinung. So werden zwar die Informationen der VN-Recherche grundsätzlich als richtig bestätigt, die Schlussfolgerungen würden allerdings nicht stimmen. “Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs waren diese Sachverhaltsdarstellungen zum bereits anhängigen Akt zu nehmen und ebenfalls der Anfangsverdachtsprüfung zugrunde zu legen”, heißt es dazu in einer Stellungnahme.

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Auf eine ergänzende Nachfrage konkretisiert die Anklagebehörde, dass es jeweils um mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei Fahrprüfungen gegangen sei und sich auch der behauptete Verdacht gegen den gleichen Personenkreis gerichtet habe. Damit liefert die Staatsanwaltschaft die Begründung, warum die Unterlagen im Akt gelandet sind. Warum sie für die Beurteilung des konkreten Amtsmissbrauchsverdachts der Führerschein-Causa Aussagekraft haben sollen, bleibt unterdessen unbeantwortet. Wie auch weitere Fragen in der Causa an das Land unbeantwortet blieben. So wird den VN trotz gesetzlichem Anspruchs der Einblick in die übermittelten Protokolle verwehrt. Noch. Eine weitere Frist zur Übermittlung der Unterlagen läuft.