Schlosskopfbahn in Lech: Zwei Jahre für Bescheid, den niemand mehr braucht

Die Schlosskopfbahn ist eine der ältesten Liftanlagen in der Arlberggemeinde. Ihre Erneuerung steht seit Jahren im Raum, nun wird es konkret.
Lech Ein wichtiges Genehmigungsverfahren für eine mögliche Erneuerung der Schlosskopfbahn in Lech ist abgeschlossen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2026 hat die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den Lech Bergbahnen die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erteilt. Nun kommt aber alles anders.

Das Verfahren begann im Februar 2024 mit einer Eingabe der Lecher Bergbahnen: Der Doppelsessellift aus dem Jahre 1964 sollte abgetragen und durch eine kuppelbare Sechser-Sesselbahn mit Wetterschutzhauben ersetzt werden. Die neue Bahn wäre auf einer rund 1,24 Kilometer langen Trasse weitgehend dem bisherigen Verlauf gefolgt und hätte bis zu 2400 Personen pro Stunde befördern können.
Einwendungen von Grundeigentümern
Dies hätte laut den Planungsunterlagen eine Verlegung der Stützen wie auch neue Tal- und Bergstationsgebäude benötigt. Vor allem die Talstation war jedoch mit Herausforderungen verbunden: Sie hätte vom jetzigen Standort über die Lech und die Lechtalstraße verlegt werden sollen. Hier gab es jedoch Widerstand mehrerer Grundeigentümer, die diesen auch bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz deponierten.
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Den Widerstand gegen den Neubau der Talstation auf einem neuen Grundstück bemerkten auch die Betreiber. 2025 schloss der damalige Vorstand Klaus Nußbaumer daher eine Generalrevision der bestehenden Bahn als Alternative zum Neubau nicht vollständig aus. “Seit dem vergangenen Jahr wurden die Planungen für einen Neubau des Schlosskopflifts nicht weiterverfolgt”, bestätigt Bergbahnen-Sprecherin Kirstin Burr. “Nach aktuellem Stand gehen wir davon aus, dass die bestehende Anlage einer umfassenden Generalrevision unterzogen wird.”

Der Bescheid der BH Bludenz wäre damit nach einem zweieinhalbjährigen Verfahren hinfällig. Dabei wäre er im Sinne der Bergbahnen ergangen: Die Behörde gewichtete die touristischen und wirtschaftlichen Interessen letztlich höher als die Bedenken der Naturschutzanwaltschaft und Grundeigentümer und verband den Neubau mit mehreren Auflagen.
Die Grundeigentümer müssen nun den weiteren Verlauf abwarten: Im naturschutzrechtlichen Verfahren haben sie keine Parteistellung. Sie können den Bescheid damit auch nicht anfechten – auch wenn er nach dem aktuellen Planungsstand wohl für die Schublade erstellt wurde.