Reparaturrücklagen bilden

Eigentum / 05.12.2016 • 15:36 Uhr
Für anfallende Reparaturen und Sanierungen werden Rücklagen gebildet. Foto: Shutterstock
Für anfallende Reparaturen und Sanierungen werden Rücklagen gebildet. Foto: Shutterstock

Budget. Um für Sanierungen in Wohnanlagen gewappnet zu sein, werden Rücklagen gebildet.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine Rücklage für in Zukunft durchzuführende Reparaturen und Sanierungen zu bilden. Die Höhe dieser verpflichtenden Rücklage hängt einerseits von der voraussichtlichen Entwicklung der Aufwendungen ab, andererseits ist auf laufende Aufwendungen oder wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Auch auf in der Zukunft beabsichtigte Verbesserungsarbeiten ist Rücksicht zu nehmen. Eine pauschale Obergrenze bezüglich der Höhe der Rücklage gibt es daher nicht. In der Regel gibt die jährliche verpflichtend zu erstellende Vorschau einen guten Überblick darüber, welche Arbeiten bevorstehen und ob die bislang angesparte Rücklage ausreichen wird, um Reparaturkosten zu decken.

Hausverwaltung am Ball

Die Bildung einer angemessenen Rücklage fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung und ist daher von der Hausverwaltung festzusetzen. Grundsätzlich kann auch die Mehrheit der Wohnungseigentümer über deren Höhe entscheiden, etwa wenn keine Hausverwaltung bestellt ist. Ein Hausverwalter, der die Verwaltung der Rücklagen betreibt, hat dafür zu sorgen, dass die Gelder möglichst optimal dabei jedoch risikoarm verzinst werden. Dies kann einerseits über ein herkömmliches Sparkonto mit einem niedrigen Zinssatz – oder auch über Wertpapiere oder Fonds mit einem höheren Betreuungsaufwand – aber auch der Möglichkeit höherer Erträge erfolgen. Zu beachten ist, dass die Ansparung einer Rücklage in der Regel den Eigentümern besser entgegenkommt als die Zahlung einer großen Einmalzahlung bei Eintritt des Ernstfalles.

Weitere Infos auf
www.help.gv.at