Nach dem Beziehungs-Aus

Eigentum / 31.08.2017 • 13:47 Uhr
Die Vorteile vertraglicher Vereinbarungen offenbaren sich oft erst nach der Trennung. Foto: Shutterstock
Die Vorteile vertraglicher Vereinbarungen offenbaren sich oft erst nach der Trennung. Foto: Shutterstock

Vorsorge. Wer unverheiratet als Paar eine Immobilie erwirbt, sollte sich Gedanken über den Trennungsfall machen.

Lebensgefährten können Grundstücke, Häuser und Wohnungen gemeinsam erwerben und im Grundbuch eintragen lassen. Achtung, hat einer der beiden mehr zum Eigentum beigetragen, ist dies unerheblich – beide stehen zur Hälfte im Grundbuch. Damit kann eine einzelne Person der Lebensgemeinschaft ohne Zustimmung der anderen über ihren Anteil an der Liegenschaft verfügen. Wird im Vorfeld des Kaufes bereits vertraglich festgehalten, wie sich die Finanzierung prozentuell gestaltet, kann zumindest dieser geleistete Anteil zurückgeholt werden. Ein nicht eingetragener Partner der mitfinanziert hat, hätte im Trennungsfall das Nachsehen und keinerlei Handhabe.

Geteilter Erlös

Im Fall einer Teilungsklage wird die Liegenschaft real geteilt oder versteigert und der Erlös anteilsmäßig aufgeteilt. Ein Miteigentümer einer Liegenschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohn- und Nutzungsrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Somit ist garantiert, dass sie/er im Trennungsfall nicht ausziehen muss. Auch der Partner, der auf den weiteren Verbleib im Haus verzichtet, kann sich im Vorhinein absichern, indem er für seinen Beitrag an der Immobilie ein Pfandrecht in der Höhe der von ihm eingebrachten Mittel einräumen lässt. Im Falle einer Vereinbarung über ein Wohn- und Nutzungsrecht ist darauf zu achten, das Pfandrecht im Rang vor diesem im Grundbuch eintragen zu lassen. Wichtig ist auch, dass Beitragsleistungen für die Finanzierung und Erhaltung der Wohnung oder des Hauses dokumentiert werden und nachweisbar sind.

Weitere Infos auf
www.help.gv.at