Wechsel der Hausverwaltung

Eigentum / 14.08.2019 • 12:32 Uhr
Beim Hausverwalterwechsel müssen Formalitäten beachtet werden.Foto: HUtterstock
Beim Hausverwalterwechsel müssen Formalitäten beachtet werden.Foto: HUtterstock

Es kann vorkommen, dass Wohnungseigentümer mit ihrer Hausverwaltung
unzufrieden sind und diese wechseln wollen.

Recht Ein Wechsel der Hausverwaltung ist nicht ganz einfach, aber möglich – und die Voraussetzungen dafür sind im Wohnungseigentumsgesetz WEG festgehalten. Gründe für einen Wechsel können Unzufriedenheit mit der Kommunikation, der Effizienz oder Zuverlässigkeit sein. Rein theoretisch reicht ein Mehrheitsbeschluss der Hauseigentümergemeinschaft, um einen Verwalterwechsel herbeizuführen. Allerdings gilt es den bestehenden Vertrag zu prüfen: Ein unbefristeter Hausverwaltungsvertrag kann jährlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Verwalterjahres – meistens erfolgt eine Kündigung bis 30. September für die Beendigung mit 31. Dezember – aufgelöst werden. Damit kann am 1. 1. des Folgejahres die neu bestellte Verwaltung ihre Arbeit aufnehmen.

Befristeter Vertrag

Ein befristeter Vertrag hingegen kann nur aus wichtigem Grund, dafür jedoch mit sofortiger Wirkung in Form einer außerordentlichen Kündigung aufgelöst werden. Fehlt bei der Kündigung eines befristeten Verwaltervertrags der wichtige Grund, kann die zu Unrecht fristlos gekündigte Hausverwaltung einen Teil ihres Honoraranspruchs behalten. Eigentümer müssen damit rechnen, dass die gekündigte Hausverwaltung eventuell rechtlich gegen einen solchen Beschluss vorgehen könnte. Daher ist unbedingt auf die Einhaltung der formalen Vorschriften zu achten. Die Beschlussfassung über den Verwaltungswechsel besteht sinnvollerweise aus zwei Beschlüssen: Einerseits der Abberufung der bisherigen Hausverwaltung und der Bestellung der neuen Hausverwaltung. Davor empfiehlt es sich, Angebote und Referenzen einzuholen, um für alle Eigentümer eine gute Entscheidungsgrundlage zu bieten.

Weitere Informationen auf

www.ris.bka.gv.at