Alexander Wolf

Kommentar

Alexander Wolf

Einsicht in die Akten

Gesund / 13.03.2015 • 10:07 Uhr

Eine vermeintlich eindeutige Angelegenheit führt bei Patienten regelmäßig zu Unsicherheiten. Die Frage, die wir als Patientenvertreter häufig gestellt bekommen, lautet, ob Patienten ein Recht auf Ausfolgung „ihrer“ Krankenunterlagen haben.

Dazu muss vorab erläutert werden, dass der Patient nicht Eigentümer „seiner“ Krankenunterlagen ist, sondern diese einer Aufbewahrungspflicht unterliegen, die bei stationären Aufenthalten 30 Jahre und im ambulanten oder im niedergelassenen Ärztebereich 10 Jahre beträgt. Der Zweck der Aufbewahrungsfrist und Krankendokumentation ist die Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung des medizinischen Personals gegenüber dem Dienstgeber.

Dennoch ist der Patient hier nicht rechtlos. Auf Basis des Behandlungsvertrages, gesetzlicher Bestimmungen und der Patientencharta hat er das Recht, Einsicht in die Krankenakte zu nehmen. Das Einsichtsrecht umfasst die Vorlage der Krankengeschichte bzw. das Recht auf Anfertigung von Kopien gegen Kostenersatz, jedoch nicht die Herausgabe der Originalunterlagen. Einsichtsberechtigt ist der Patient, der gesetzliche Vertreter oder ein bevollmächtigter Vertreter. Gerichte, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträger haben in bestimmten Fällen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein gesetzliches Recht auf Übermittlung von Krankenunterlagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zum Wohl des Patienten auch möglich, das Einsichtsrecht zeitlich oder dem Umfang nach zu beschränken, was jedoch die Ausnahme bildet. Wird die Einsicht in die Krankenunterlagen verweigert, kann sich der einsichtsberechtigte Patient an die Patientenanwaltschaft wenden und außergerichtlich Beschwerde führen. Weiters kann versucht werden, die Herausgabe mittels Klage durch einen Rechtsanwalt bei Gericht zu erreichen.