Einwilligung

Im Zuge der Reform des Sachwalterrechts kam es auch zu einer Neuregelung der Einwilligung in medizinische Behandlungen. Wie bisher wird die selbstbestimmte Entscheidung in den Vordergrund gestellt. Die Einwilligung in eine medizinische Behandlung kann nur durch die entscheidungsfähige erwachsene Person selbst getroffen werden. Hegt ein Arzt Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit einer volljährigen Person oder liegt diese nicht vor, muss er sich nachweislich um Unterstützung bemühen: Es sollten Angehörige, andere nahestehende Personen, Vertrauenspersonen und besonders geübte Fachleute beigezogen werden. Diese sollen die volljährige Person dabei unterstützen, ihre Entscheidungsfähigkeit wieder zu erlangen.
Kann diese Entscheidungsfähigkeit auch nicht mittels Unterstützung hergestellt werden, ist die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten bzw. des Erwachsenenvertreters einzuholen. Die Vertretungsperson hat sich bei der Entscheidungsfindung vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifelsfall sieht das Gesetz vor, dass eine betroffene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. Sollte die nicht entscheidungsfähige Person eine medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt haben und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben. Natürlich muss die Patientenverfügung auch jene Behandlungssituation erfassen, die zum fraglichen Zeitpunkt gegeben ist, ansonsten die Patientenverfügung nicht zur Anwendung kommt.
In § 254 ABGB wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn es zu unterschiedlichen Meinungen zwischen der betroffenen Person und dem Vertreter kommt. Gibt die betroffene Person unabhängig von der Entscheidungsfähigkeit zu erkennen, dass sie mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist (Veto), wobei Äußerungsfähigkeit genügt, ist eine gerichtliche Genehmigung der Zustimmung einzuholen.