Internist auch im zweiten Rechtsgang verurteilt

Mediziner reagierte nach Komplikation falsch, Patient verstarb an Sauerstoffmangel.
Feldkirch 50.000 Endoskopien hat der Vorarlberger Internist in den 35 Jahren, die er als Mediziner tätig ist, durchgeführt. Nie kam es zu einer derartigen Komplikation wie am 6. Dezember 2021. Ein dem Arzt bekannter Patient kam am Vormittag zu einer Magenspiegelung. Das übliche Narkosemittel „Propofol“ wurde verabreicht, die normalerweise völlig komplikationsfreie Untersuchung durchgeführt. Doch dann begannen die Probleme. Die Sauerstoffsättigung sank, der Mann atmete nicht. „Das daran anschließende Notfallmanagement war eine Katastrophe“, so Richter Peter Novak am Donnerstagnachmittag am Landesgericht Feldkirch.
Verschiedene Gründe
Warum der Mann plötzlich zu wenig Sauerstoff bekam, ist nicht sicher geklärt. Der Gastroenterologe und Sachverständige Bernhard Angermayr hält eine Verlegung der Atemwege für die wahrscheinlichste Ursache. Laienhaft ausgedrückt war die Zunge des Patienten so unglücklich verrutscht, dass die Luftzufuhr nicht richtig funktionierte.
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„Ich weiß nicht, was an dem Tag mit Ihnen los war“, so der Richter in der Urteilsbegründung. Der Facharzt und Intensivmediziner, der auch selbst vor 15 Jahren als Notarzt mitfuhr und der über ein Notarztdiplom verfügt, habe so ziemlich alles unterlassen, was angezeigt gewesen wäre. Verteidiger Horst Lumper hält dagegen: „Die Schritte, die seitens meines Mandanten gesetzt wurden, waren nicht falsch“. Da kontert wiederum der Sachverständige, dass auch der Ablauf und die zeitliche Abfolge von Notfallmaßnahmen korrekt sein müsse.
Richter zweifelt
Der Angeklagte bedauert, was passiert ist, beteuert aber, dass er mit seiner Assistentin alles in seiner Macht Stehende getan habe, um den 46-Jährigen zu retten. Der Richter glaubt dem Angeklagten gewisse Dinge nicht. Kritisiert wird, dass der erfolglosen Beatmung keine Herzdruckmassage folgte. Der Patient müsse rund zehn Minuten ohne Sauerstoff gewesen sein. Als die Rettung kam, war laut Sachverständigem der „Point of no Return“ bereits überschritten. Die Sauerstoffsättigung lag bei 23 Prozent, als die Rettung kam. „Davor kann also nicht beatmet worden sein, sonst gäbe es diesen Wert nicht“, so der Richter. Der Mann war nicht mehr zu retten.
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Das Gericht kritisierte, dass selbst heute, nachdem der Arzt mit seinem Team eine Fortbildung für derartige Fälle absolvierte, grobe Wissenslücken im Bereich „Umgang mit Notfällen“ bestünden. Der Arzt wurde schon einmal verurteilt, 2023 legte ihm das Landesgericht die gescheiterte Lebensrettung als fahrlässige Tötung aus. Das Obergericht hob den Schuldspruch auf, weil ein Beweisantrag „gespritzt“ wurde. Im zweiten Anlauf wurde der Arzt wegen grob fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 26.000 Euro verurteilt. Der Verurteilte versteht die Welt nicht mehr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
§ 80 StGB Fahrlässige Tötung
- Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
- Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 81 StGB grob fahrlässige Tötung
- Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
- Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.