Verdacht auf Sozialbetrug durch Invaliditätsrentner: Urteil gefällt

Gewalt und Verbrechen / 27.04.2026 • 10:51 Uhr
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Der Mann ärgerte sich über das Interesse an seinem Prozess.Christiane Eckert

Fraglich war, ob die Anzahl und Dauer der Besuche bei der Familie in Bosnien-Herzegowina zu Kürzungen hätten führen müssen.

Feldkirch “Über meinen Prozess wurde sogar in Bosnien berichtet, wie über einen Schwerverbrecher”, freut sich der 60-Jährige nicht gerade über das Medieninteresse. Er versteht sowieso nicht, was ihm groß vorgeworfen wird.

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Im Alter von neun Jahren kam er nach Österreich, hatte 2016 einen schweren Motorradunfall. Seitdem ist er Invaliditätsrentner. Er ist einseitig gelähmt, hat eine Einschränkung von 80 Prozent. Deshalb bezieht er seitdem eine Rente, Pflegegeld und Wohnbeihilfe. Sowohl in Bosnien-Herzegowina als auch in Bludenz hat er Familie und Bekannte. Eine anonyme Anzeige – Verteidiger Clemens Achammer vermutet die Ex-Frau als Drahtzieherin – schwärzte ihn wegen Sozialbetruges an. Und das im großen Rahmen, sprich: Leistungen im Rahmen von 46.000 Euro, laut Strafantrag zu Unrecht bezogen. Und zwar für den Zeitraum von 2020 bis 2025.

Komplizierte Regelung

Was das Pflegegeld betrifft, ist laut Formular jeder Auslandsaufenthalt zu melden. Die Pensionsversicherungsanstalt zählt dann den Gesamtzeitraum zusammen. Ab 60 Tagen pro Kalenderjahr wird gekürzt, ab 180 Tagen fällt der Bezug für das gesamte Jahr flach. Bei der Wohnbeihilfe läuft es etwas anders, hier wird bei einem Auslandsaufenthalt von sechs Monaten oder darüber die Unterstützung gestrichen.

Bei Antragstellung wird konkret und ausführlich auf diese Meldepflichten und allfällige Konsequenzen hingewiesen. “Diese Schreiben sind zum Teil zehn Seiten lang, man muss den Text verstehen und bei jeder Fahrt ins Ausland an die Meldepflicht denken”, betont Verteidiger Clemens Achammer, dass die Latte für Betroffene ziemlich hoch liegt. Sein Mandant kann rückwirkend nicht sagen, wie lange er jeweils in den letzten fünf Jahren in seine Heimat gefahren ist. Nie länger als ein bis zwei Monate pro Jahr, und das sei bereits hoch angesetzt, so der Beschuldigte.

Beweise sind dürftig

Der Mann kann Richterin Sabrina Tagwercher überzeugen, dass es unmöglich ist, die Auslandsaufenthalte mit Sicherheit nachzuweisen. Selbst die “Grenzübertrittsliste” kann hier nicht weiterhelfen. Es wird nämlich nicht verlässlich in den Pass gestempelt, wann eine Person ein- oder ausreist. Bei Stau, der laut Angeklagtem bis zu zwölf Stunden Verzögerung bedeuten kann, winken die Grenzbeamten die Autofahrer mitunter großzügig durch, ohne zu stempeln.

Jedenfalls lässt sich nicht zuverlässig rekonstruieren, ob die Zeiten, die für den Entzug der Sozialunterstützung notwendig sind, erreicht wurden. Solange die Anklagebehörde dies nicht beweisen kann, wurden die Beträge also in gesamter Höhe zu Recht bezogen und der Mann ist kein Betrüger. Er bleibt unbescholten und kann aufatmen. Laut Verteidigung beschäftigt der Fall auch die Zivil- und Arbeitsgerichte, doch strafrechtlich ist die Sache in erster Instanz vom Tisch. Die Staatsanwaltschaft gab vorerst keine Erklärung ab.