Rauchfangkehrerinfos

Merkblatt. Wissenswertes rund um den Rauchfangkehrer hat das Land Vorarlberg in einer Broschüre zusammengefasst.
Die Reinigung und Überprüfung von Heizungsanlagen hat durch den zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen. Gasfeuerstätten können auch von anderen befugten Gewerbetreibenden gereinigt werden. Der Rauchfangkehrer hat die Durchführung und den Zeitpunkt der Reinigung durch Eintragung in das Rauchfangkehrerbuch oder sonst in geeigneter Weise zu bestätigen. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die landesgesetzlich angeordneten Überprüfungen der Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fänge und Verbindungsstücke (darunter fällt auch die Überprüfung unter Zuhilfenahme von Kehrgeräten), darüber hinaus aber auch die dabei zur Gefahrenabwehr zeitlich unmittelbar vorgenommenen Kehrmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten wie wartungsbedingtes Kehren, Reinigen, Abgasmessungen, Ausschleifen und Dichten, Wartungen und Montagetätigkeiten.
Rechnung auf Wunsch
Der Rauchfangkehrer hat nach jeder Reinigung bzw. Überprüfung den Gesamtbetrag des für die Leistungen verrechneten Entgelts im Rauchfangkehrerbuch einzutragen. Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen hin unentgeltlich eine Rechnung auszustellen, aus der die Ermittlung der Preise für die Leistungen, gegliedert nach den einzelnen Tarifpositionen, je Objekt und Kalenderjahr zu ersehen ist. Eine Liste der Kehrgebiete mit den jeweils zuständigen Rauchfangkehrerbetrieben bietet das Dokument „Kehrgebiets-einteilung“ der Innung der Rauchfangkehrer bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg.
Rauchfangkehrerwechsel
Ein Wechsel des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers ist grundsätzlich nur innerhalb des Kehrgebietes möglich. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich und unentgeltlich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Mehr auf www.vorarlberg.at/pdf/rauchfangkehrer_merkblatt.pdf
