Mietverträge müssen stimmen

Vorschriftsmäßig Der Inhalt eines gültigen Mietvertrags muss den
gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wichtig ist die Mindestvertragsdauer von drei Jahren.
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Immer wieder werden Immobilienfachleute mit Mietverträgen konfrontiert,
die Laien völlig verkehrt abfassen.
Aktuell „Was wir ab und zu an selbst formulierten Mietverträgen zu sehen bekommen, ist ein Graus.“ Dr. Thomas Allgäuer, Immobilienspezialist aus Lauterach, wundert sich immer wieder über den Mangel an Sorgfalt, den einzelne Vermieter beim Abfassen eines Mietvertrages an den Tag legen. „Ein Vertrag muss so formuliert werden, dass er hält. Sowohl der Vermieter als auch ein Mieter können Probleme bekommen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden.“ Dr. Allgäuer: „In einem Mietvertrag gehört genau beschrieben, was vermietet wird, die Adresse allein reicht nicht.“ Anzahl der Zimmer, Gesamtgröße, Stockwerk, eventuelle Nutzungsrechte an Kellerabteil oder Dachboden – es gehört alles aufgelistet.
Entscheidend ist laut Dr. Allgäuer aber, dass in Österreich ein Mietvertrag für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus stets auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden muss. „Ist ein kürzere Frist oder gar keine Frist angegeben, so gilt der Mietvertrag auf unbegrenzte Zeit. Das kann sehr schwierig werden, wenn beispielsweise ein Vermieter für sich oder Angehö-rige Eigenbedarf anmeldet.“ Zwar werde von der Politik immer wieder versprochen, dass überholte Vorschriften geändert würden, es gilt aber die aktuelle Rechtslage. Diese Fristen müssen nur dann nicht beachtet werden, wenn eine Wohnung in einem Objekt mit maximal zwei Einheiten samt nachträglich ausgebautem Dachgeschoß vermietet wird. „Ich kann nur dazu raten, einen Mietvertrag durch einen Fachmann aufsetzen zu lassen. Sollten Probleme auftreten, ist man mit einem dem Mietrechtsgesetz (MRG) entsprechenden Mietvertrag auf der sicheren Seite.“

