Hausdurchsuchungen
Zum Bericht „Razzien in Behörden doch nicht untersagt“, VN vom 17. 6.:
Die VN berichteten, dass gemäß dem von der Bundesregierung dem Parlament übermittelten und nach erfolgter Begutachtung geänderten Gesetzentwurf betreffend die Reform des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BVT) Hausdurchsuchungen bei Behörden nun doch erlaubt bleiben sollen, was denklogisch bedeutet, dass Hausdurchsuchungen bei Behörden nach geltender Rechtslage erlaubt sind. Es stellt sich daher die Frage, was dann an der beim BVT über Antrag der Staatsanwaltschaft und von einem unabhängigen Gericht bewilligten, jedoch dem dafür gar nicht zuständig gewesenen damaligen Innenminister Kickl heute noch vorgeworfenen Hausdurchsuchung beim BVT „rechtswidrig“ gewesen sein soll. In den diesbezüglich, von mir eingesehenen Aufhebungsbeschlüssen bezeichnet das Oberlandesgerichts Wien diese Hausdurchsuchung zwar tatsächlich mehrfach als „rechtswidrig“, ohne jedoch auszuführen, gegen welche Bestimmung der Strafprozessordnung dabei verstoßen worden sein soll. Tatsächlich gibt es nämlich gar keine gesetzliche Bestimmung, wonach die BVT-Hausdurchsuchung verboten gewesen wäre. Zumindest die Begründung des Oberlandesgerichts Wien war somit durch die Gesetzeslage nicht gedeckt, in der Diktion des Oberlandesgerichts Wien somit „rechtswidrig“.
Dr. Jörg Frey,
Feldkirch