Atemluftprüfung

Leserbriefe / 29.05.2022 • 16:55 Uhr

nach Unfall

Nach einem selbstverschuldeten Alleinunfall ohne Fremdschaden (die VN haben darüber am 13. 1. 2022 berichtet) ist ein Fahrzeuglenker, der eine halbe Stunde hilflos kopfüber hängend und komatös im Fahrzeug gefangen war von der Feuerwehr durch Aufschneiden des Fahrzeugdachs aus seiner lebensgefährlichen Lage gerettet worden. Da er sich im Schock gegen seine Rettung gewehrt hat, ist er laut Ambulanzbericht in Begleitung der Polizei bodengebunden in den Schockraum des LKH Feldkirch eingeliefert worden. Auf eigene Verantwortung hat er sich geweigert, stationär aufgenommen zu werden. Vor Verlassen des Krankenhauses ist er von der Polizei, immer noch unter dem Schock des Ereignisses stehend, aufgrund der Tatsache, dass er einen Unfall gehabt hat, zu einer verdachtlosen Atemluftprüfung aufgefordert worden, die er abgelehnt hat. In der Folge ist er von der Behörde wegen Verweigerung der Atemluftprüfung
im Zusammenhang mit dem Unfall zur Rechtfertigung verhalten worden. Den Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens hat die Behörde nicht zur Kenntnis genommen. Im Spruch des Bescheides ist die Berechtigung zur Aufforderung im Widerspruch zum angezeigten Sachverhalt von der Behörde umgeformt worden. Das LVWG Vorarlberg hat die eingebrachte Beschwerde abgelehnt. Die Folgen: 1980 Euro Strafe, Entzug der Lenkerberechtigung für sieben Monate, Psychotest, Nachschulung und amtsärztliche Untersuchung. Ist diese Vorgehensweise wirklich der Verkehrssicherheit geschuldet?

Karlheinz Grießinger,

Götzis