Neuerungen in der Sozialversicherung

Markt / 19.01.2014 • 20:29 Uhr
Peter Bahl
Peter Bahl

bregenz. Ab 1. 1. 2014 kommen auch im Sozialversicherungsbereich im Rechtsmittelverfahren die Regelungen über die Ver­waltungsge-

richtsbarkeit zur Anwendung.

Der Sozialversicherungsträger

hat auf Antrag der Partei einen Feststellungsbescheid auszustellen. Künftig kann dann nur mehr innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Zustellung Beschwerde erhoben werden (bisher Einspruch mit einer Frist von einem Monat). Die Beschwerde ist beim belangten Versicherungsträger einzureichen.

Weitere Neuerungen sind unter anderen Ergänzungen bei der pauschalen Aufwandsentschädigung für Lehrende, neue Meldebestimmungen für Personen-gesellschaften und juristische Personen, eine Überbrückungshilfe bei finanzieller Notlage, Regelungen über die Verteilung von Nachzahlungen bei Nachbemessungen bei Jungunternehmern, Änderungen bei der Auftraggeberhaftung und eine Optionsmöglichkeit für Pensionisten nach dem GSVG hinsichtlich der Selbständigenvorsorge.

Neu sind auch die geänderten Beitragssätze. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 2014 monatlich 395,31 Euro (2013: 386,80 Euro). Die Höchstbeitragsgrundlage wurde neu mit 63.420 Euro (Vorjahr 62.160 Euro) festgesetzt. Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung wurde um 1 Prozent auf 18,5 Prozent erhöht (in der FSVG beträgt der Beitragssatz 20 Prozent). Die Beitragssätze für die Krankenversicherung von 7,65 Prozent und 1,53 Prozent für die Selbständigenvorsorge sind gleich geblieben. Die monatliche Beitrag für die Unfallversicherung wurde auf 8,67 Euro (2013: 8,48 Euro) erhöht. Einem Gewerbetreibenden werden daher 2014 maximal 17.658,70 Euro pro Jahr vorgeschrieben (natürlich ohne eventuelle Nachverrechnungen aus Vorjahren).

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