Grunderwerbsteuer

Markt / 30.03.2014 • 18:20 Uhr
Peter Bahl
Peter Bahl

schwarzach. Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Finanzen hat sich bei der Neuregelung der Grunderwerb-

steuer erfreulicherweise an die Regelungen der Grundeintra-

gungsgebühr gehalten. Ab Juni 2014 unterscheidet man nun nicht mehr zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb, sondern nur mehr danach, ob die Immobilie innerhalb oder außerhalb der Familie weitergegeben wird. Im Familienkreis gilt bei Liegenschaftsübertragungen der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Steuer (und zwar künftig auch beim Verkauf).

Außerhalb der Familie gilt dagegen der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Weitergaben der Verkehrswert als Grundlage für die Steuer. Das betrifft private Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser oder Grundstücke genauso wie Betriebsliegenschaften. Der Begriff der Familie ist dabei weit gefasst. Zur Familie zählen Ehegatten oder eingetragene Partner (auch Übertragungen bei der Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft sind steuerbegünstigt) Lebensgefährten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (also insbesondere Eltern, Kinder, Enkel und deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner), aber auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner und außerdem Geschwister, Nichten und Neffen.

Bei Erwerben innerhalb der Familie zahlt man 2%, sonst 3,5% der Bemessungsgrundlage. Die Steuerbefreiung bei der Übergabe eines Betriebes bis zu einem Wert von 365.000,- Euro soll weiterhin gelten.

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