Neuer Pendlerrechner

schwarzach. Der Wartungserlass 2014 der Lohnsteuerrichtlinien macht auch Aussagen zum neuen Pendlerrechner, der seit Anfang des Jahres im Internet unter www.bmf.gv.at/pendlerrechner zur Verfügung gestellt worden ist. Laut BMF ist der Rechner derzeit nicht online, da bis Sommer Verbesserungen umgesetzt werden sollen. Dafür wurde die Frist zur Formularabgabe verlängert. Dieser Rechner soll die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermitteln, sowie die Frage klären, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist.
Damit diese steuerlichen Begünstigungen bereits durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L34 EDV) vorlegen. Dieses Formular muss neu spätestens bis 30.9.2014 beim Arbeitgeber abgegeben werden. Offensichtliche Unrichtigkeiten bei den Angaben müssen vom Arbeitgeber kontrolliert werden. Das Ergebnis des Rechners ist bindend und ist aufzubewahren. Nur über Antrag des Arbeitnehmers kann der Nachweis erbracht werden, dass vom Rechner unrichtige Verhältnisse berücksichtigt wurden. Spätestens kann eine solche Abfrage im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. In der Richtlinie wurden weitere Details zur Eingabe beim Rechner geregelt, u. a. dass bei Gleitzeit ein repräsentativer Arbeitsbeginn bzw. -ende zugrunde gelegt werden muss.
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