Das neue Testamentsrecht

Markt / 25.11.2015 • 20:02 Uhr
Einige Neuerungen gibt es auch beim Testamentsrecht.
Einige Neuerungen gibt es auch beim Testamentsrecht.

In einer VN-Serie erfahren die Leser, was im Erbrecht neu und wichtig ist.

Schwarzach. Notar Manfred Umlauft hat an der Reform des Erbrechts in der Arbeitsgruppe der Regierung mitgearbeitet, gilt als einer der Experten österreichweit. In der VN-Serie erklärt er die wichtigsten neuen Regelungen:

Änderung der Formvorschriften. Auch in Hinkunft ist eine letztwillige Verfügung auch ohne Beiziehung von Zeugen formgültig, wenn der Erblasser diese (also den gesamten Text) eigenhändig schreibt und eigenhändig unterschreibt. Wenn hingegen eine letztwillige Verfügung vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird, handelt es sich um eine „fremdhändige letztwillige Verfügung“. Bei dieser muss der Verstorbene den Text nicht eigenhändig schreiben, sondern dieser kann – von wem immer – mittels Computer oder Schreibmaschine oder auch von einer anderen Person handschriftlich geschrieben werden. Für die Unterfertigung einer solchen fremdhändigen letztwilligen Verfügung gelten jedoch die folgenden, von der bisherigen Rechtslage teilweise erheblich abweichenden strengen Formvorschriften:

Die letztwillige Verfügung muss vom Verfügenden in Gegenwart der drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dieser Zusatz könnte wie folgt lauten: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen.“ Außerdem kann dieser Zusatz beispielsweise auch durch folgende Worte ausgedrückt werden: „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein Zusatz wie „o.k.“ wäre hingegen nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien unzureichend.

Die Identität der Zeugen muss aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen. Das sind der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die Adresse der Zeugen. Diese Angaben können auch fremdhändig geschrieben werden; sie müssen somit nicht vom Zeugen eigenhändig angeführt werden. Hingegen muss der Zeuge eigenhändig unterschreiben und zusätzlich einen eigenhändigen Zusatz hinzuschreiben, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist (z.B. „als Zeuge der letztwilligen Verfügung“ oder „als Testamentszeuge“).

In allen Fällen ist es ratsam, Ort und Datum der Unterfertigung hinzuzufügen (dies muss nicht eigenhändig geschehen). Wenn Ort und/oder Datum fehlt, ist die letztwillige Verfügung trotzdem wirksam. Diese nunmehr strengeren Formvorschriften sollen die Fälschungssicherheit der fremdhändigen letztwilligen Anordnungen erhöhen, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Vorarlberger Testamentsfälschungsskandals Eingang in das Gesetz gefunden hat.

Nicht jede Person ist jedoch als Zeuge tauglich. Insbesondere sind unfähige Zeugen Personen unter 18 Jahren; behinderte Personen; Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen; Verwandte bzw. Verschwägerte jener Personen, die in der letztwilligen Verfügung bedacht werden; gesetzliche Vertreter; Bevollmächtigte; Organe und Dienstnehmer von Personen oder Gesellschaften, die mit Zuwendungen in dieser letztwilligen Verfügung bedacht werden sollen. Wenn ein unfähiger Zeuge mitwirkt, ist die letztwillige Verfügung insoweit unwirksam. Die fremdhändige letztwillige Verfügung ist also sehr fehleranfällig, wobei der Verstoß gegen solche Formvorschriften eine fatale Auswirkung, nämlich die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nach sich zieht. Es ist daher bei dieser Art von letztwilligen Verfügungen große Vorsicht geboten!

Lesen Sie in der morgigen Ausgabe der VN in der Erbrechtsserie: Pflichtteilsrecht