Neuerungen in der Sozialversicherung

Markt / 24.01.2016 • 21:42 Uhr
Dr. Peter Bahl
Dr. Peter Bahl

schwarzach. Für Gewerbetreibende ändert sich die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung. In der Krankenversicherung (KV) beträgt
die monatliche Mindestbei-

tragsgrundlage

die Geringfügigkeitsgrenze von 415,72 Euro. Die Mindestbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung (PV) beträgt derzeit 723,52 Euro. In den Jahren 2018-2022 erfolgt eine etappenweise Absenkung auch der PV-Mindestbeitragsgrundlage bis zur Geringfügigkeitsgrenze. Die reduzierte Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbe-Neuanfänger fällt weg. Die Höchstbeitrags-grundlage beträgt monatlich 5670 Euro.

Für die „Neuen Selbstständigen“ (für diese Tätigkeiten ist kein Gewerbeschein notwendig) gelten ab 2016 die einheitlichen Versicherungsgrenzen in Höhe des Zwölffachen der Geringfügigkeitsgrenze, somit 4988,64 Euro (die hohe Versicherungsgrenze mit dem Jahreswert 6453,36 Euro fällt weg). Die Mindestbeitragsgrundlagen in der PV und KV werden für alle neuen Selbstständigen auf die Geringfügigkeitsgrenze gesenkt. Ab 1. 1. 2016 führt eine entsprechende Meldung bis spätestens acht Wochen nach Ausstellung des Steuerbescheides zu keiner Anlastung eines Beitragszuschlags. In der Praxis ist die neue flexiblere Gestaltung der Vorschreibungen der Sozialversicherungsbeiträge für alle Selbstständigen sehr zu begrüßen. Ab 1. 1. 2016 ist über Antrag eine Hinaufsetzung der vorläufigen Beiträge zur besseren steuerlichen Verwertung möglich. Die Anpassung ist sogar öfters im Laufe eines Kalenderjahrs möglich. Auch monatliche Beitragszahlungen mit Einziehungsauftrag sind möglich (die Fälligkeit bleibt unverändert!). Ab 2016 gibt es neu bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch einen Datenaustausch bezüglich GmbH-Gewinnausschüttungen, weil diese auch in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung einzubeziehen sind.

office@bfbf.at; Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG