Verordnung über den Grundanteil 2016

Markt / 29.05.2016 • 21:59 Uhr
Dr. Peter Bahl
Dr. Peter Bahl

schwarzach. Am 3. 5. 2016 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung des Grundanteils bei vermieteten Gebäuden, die sogenannte Grundanteilsverordnung 2016, im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.

Für die Bemessung der Abschreibung für Abnutzung eines bebauten Grundstücks bei vermieteten Gebäuden wird der Anteil des Grund und Bodens nach drei verschiedenen Kategorien pauschal vorgegeben. Die pauschale Ermittlung des auszuscheidenden Anteils des Grund und Bodens kommt nicht zur Anwendung, wenn dieser
z. B. durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, oder wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (zumindest 50 Prozent) davon abweichen.

Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland in der Gemeinde weniger als 400 Euro beträgt, beträgt der Grundanteil 20 Prozent. Wenn das Objekt in einer Gemeinde steht, in der einer der beiden Parameter überschritten wird, beträgt der Anteil 30 Prozent, wenn sich mehr als zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten im Gebäude befinden, ansonsten sind es 40 Prozent.

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