Anspruchszinsen

Rankweil Am 1. Oktober beginnt die Frist für die Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zur Zustellung des Steuerbescheids 2022 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Aufgrund der Erhöhungen der Leitzinsen durch die EZB wurden auch die Anspruchszinsen auf 5,88 Prozent pro Jahr erhöht.
Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlich zu erwartenden Steuernachzahlung für das Jahr 2022. Die freiwillige Anzahlung muss unter dem Verwendungszweck „E 1-12/2022“ (für die Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2022“ (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d.h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht (unter Berücksichtigung der 27,5-prozentigen KESt) somit einer Verzinsung von rd. 4,26 Prozent. Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von 50 Euro (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich z. B., dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 10.000 Euro bis Ende Oktober zinsfrei bleibt.
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