Mehr Rechte für ­Umweltorganisationen

Markt / 24.01.2024 • 18:28 Uhr

Hintergrund sind EU-rechtlich angeblich notwendige Anpassungen.

Bregenz Aktuell kursiert im Landhaus eine Regierungsvorlage, welche die verfahrenstechnischen – nicht aber die inhaltlichen – Rechte von in Österreich anerkannten Umweltorganisationen noch mehr ausweiten würde, sollte sie so beschlossen werden. Das betrifft etwa Bewilligungsverfahren, die insbesondere Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt und Umweltverträglichkeitsprüfungen tangieren. Die Begutachtungsfrist für diese Sammelnovelle lief 2023 ab, jetzt liegt der Ball wieder bei der Landesregierung. 

Hintergrund der Sammelnovelle (vier Gesetze betroffen) ist die angebliche Notwendigkeit, damit zusammenhängende Gesetze in Vorarlberg an die Rechtslage der EU anzupassen. Dabei geht es vor allem um eine EuGH-Entscheidung, wonach der betroffenen Öffentlichkeit ein Zugang zu Gericht gewährt werden muss, ganz unabhängig davon, ob eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren stattgefunden hat oder nicht.

Konkret würde das dann bedeuten, dass in Österreich anerkannte Umweltorganisationen zukünftig nicht mehr schon in einem Verwaltungsverfahren in Vorarlberg ihre Positionen einbringen müssten, sondern dies auch erst danach in zweiter Instanz im Rahmen einer Beschwerde tun können. Das Land Vorarlberg rechnet je nach betroffenem Gesetz mit keinen oder kleineren Mehraufwänden für die Behörden, je nachdem, wie oft Umweltorganisationen von ihrem erweiterten Recht Gebrauch machen.

Mehraufwand für Private

Das gilt so allerdings nicht für Private: “Durch die neuen Verfahrensbeteiligungs- und Beschwerderechte dürfte ein gewisser Zusatzaufwand für Private zu erwarten sein”, steht in den Erläuterungen zu lesen.

Die Wirtschaftskammer ist strikt gegen mehr Rechte von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren. Direktor Christoph Jenny: “Es ist den sehr gut organisierten Umweltorganisationen sehr wohl auch weiterhin zumutbar, sich bereits in erster Instanz an einem Bewilligungsverfahren zu beteiligen.”