Vermeidung von Anspruchszinsen

Steuerexperte Gerhard Fend informiert, was zur Vermeidung von Anspruchszinsen wichtig ist.
Rankweil Am 1. Oktober beginnt die Frist für die sogenannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 1.10.2025 bis zur Zustellung des Steuerbescheides des Vorjahres werden vom Finanzamt für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Die Anspruchszinsen betragen derzeit 3,53 Prozent. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Diese Anspruchsverzinsung soll den Zinsvorteil bzw. den Zinsnachteil ausgleichen, der durch eine spätere Steuerfestsetzung entsteht.
Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlich zu erwartenden Steuernachzahlung für das Jahr 2024. Die freiwillige Anzahlung muss unter dem Verwendungszweck “E 01–12/2024” (für die Einkommensteuer) bzw. “K 01–12/2024” (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d. h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind nicht steuerpflichtig.
Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von 50 Euro (Bagatellgrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 10.000 Euro bis Mitte November zinsfrei bleibt.