Steuertipp: Auftraggeberhaftung im Baubereich

Experte Peter Bahl über die Verschärfung, die es seit heuer zu beachten gilt.
Rankweil Mit dem BBKG 2025 wird die Auftraggeberhaftung im Bauwesen ab 1. Jänner 2026 deutlich ausgeweitet. Künftig werden auch Fälle der Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit) stärker erfasst. Ziel der Regelung ist die Bekämpfung von Sozialbetrug, Schwarzarbeit und ausfallgefährdeten Sozialversicherungs- bzw. Lohnabgaben bei Subunternehmerketten.
Für Auftraggeber bedeutet das ein höheres Haftungsrisiko: Bei Arbeitskräfteüberlassung steigt die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge von bisher 20 Prozent auf 32 Prozent des Werklohns, für Lohnabgaben von 5 Prozent auf 8 Prozent. Die Gesamtbelastung erhöht sich damit von 25 Prozent auf bis zu 40 Prozent. Auftraggeber sollten daher künftig noch genauer prüfen, ob tatsächlich eine Bauleistung erbracht wird oder lediglich Personal zur Verfügung gestellt wird.
Eine Haftungsbefreiung ist weiterhin möglich, wenn der Auftragnehmer in der HFU-Liste (haftungsfreistellende Unternehmen) geführt wird oder ein entsprechender Haftungsfreistellungsbetrag an die Dienstleistungszentrum-AGH überwiesen wird. Unternehmen im Bau- und Baunebengewerbe sollten ihre Vertragsbeziehungen und internen Prüfprozesse rechtzeitig an die neuen Regelungen anpassen, um finanzielle Risiken ab 2026 zu vermeiden.