Steuertipp: Erhöhung der Steuerzinsen

Markt / 11.10.2026 • 10:37 Uhr
Steuertipp: Erhöhung der Steuerzinsen

Experte Gerhard Fend über Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, COFAG-Rückerstattungszinsen und Umsatzsteuerzinsen.

Rankweil Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihren Refinanzierungszinssatz am 11. Juni 2026 und am 10. September 2026 um jeweils 0,25 Prozentpunkte erhöht. Aufgrund dieser beiden Zinserhöhungen der EZB wurden auch die Steuerzinsen in der Bundesabgabenordnung wieder erhöht. Seit 11. September 2026 betragen die Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, COFAG-Rückerstattungszinsen und die Umsatzsteuerzinsen 4,03 Prozent. Die Stundungszinsen wurden von 6,03 Prozent auf 6,53 Prozent erhöht und die beihilferechtlichen Rückerstattungszinsen von 2,53 Prozent auf 3,03 Prozent.

Stundungszinsen werden für gestundete Abgabenrückstände festgesetzt, wenn die Abgabenschuld den Betrag von 750 Euro übersteigt bzw. wenn die Zinsen mehr als 50 Euro betragen.

Anspruchszinsen werden für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen vorgeschrieben, die nicht bis zum 30. September des Folgejahres entrichtet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen, werden nicht festgesetzt.

Umsatzsteuerzinsen werden für Gutschriften und Nachforderungen aus der Festsetzung der Umsatzsteuer verrechnet. Die Verzinsung beginnt 90 Tage nach dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Jahreserklärung. Beträge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt.

Wenn gegen einen Steuerbescheid eine Beschwerde eingebracht wird, kann die Entrichtung der Steuerschuld bis zur Erledigung des Rechtsmittels auf Antrag “ausgesetzt” werden. Wenn der Berufung nicht stattgegeben wird und die Zinsen 50 Euro übersteigen, werden Aussetzungszinsen vorgeschrieben.