Diese Haftstrafe droht nach der Bombendrohung

19.12.2024 • 12:10 Uhr
Maurice Shourot
Der Tatverdächtige wurde an seinem Wohnsitz festgenommen. Shourot

Eine Bombendrohung werde nicht als Lausbubenstreich behandelt, warnt die Polizei.

Schwarzach, Wolfurt Am Mittwochmorgen ging bei einem Vorarlberger Medienhaus über Instagram eine Bombendrohung ein. Der Absender richtete die Drohung gegen eine Polizeistation – vergaß jedoch darauf, sein Ziel genauer zu benennen.

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Spezialisten des Landeskriminalamts Vorarlberg konnten rasch einen 18-jährigen Mann aus dem Unterland als Verdächtigen ermitteln. Er wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vorübergehend an seinem Wohnsitz in Wolfurt festgenommen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung fanden die Ermittler keine Sprengstoffe. Die Auswertung seines sichergestellten Mobiltelefons bestätigte jedoch, dass er die Drohung verfasst hatte. Die Polizei betonte, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung bestand.

Keine Gefahr für die Bevölkerung

In einer Stellungnahme unterstrich die Polizei, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Beleidigende, rassistische oder drohende Kommentare werden konsequent zur Anzeige gebracht. Solche Handlungen sind keine harmlosen Lausbubenstreiche, betonen die Behörden. Wer in sozialen Netzwerken aktiv ist, hinterlässt Spuren, die zurückverfolgt werden können.

Der Verdächtige muss sich nun wegen gefährlicher Drohung verantworten. Laut Strafgesetzbuch droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wenn ein Täter durch die Art seiner Drohung darauf abzielt, eine größere Bevölkerungsgruppe in Angst und Schrecken zu versetzen, kann ihm außerdem Landzwang nach § 275 des Strafgesetzbuches vorgeworfen werden. Diese sieht vor allem bei schwereren Vergehen höhere Strafrahmen vor.

Drohungen werden verfolgt

Bombendrohungen und gefährliche Drohungen kommen immer wieder vor. So werden Schulen oder Infrastruktureinrichtungen wie Bahnhöfe immer wieder in ganz Europa scheinbar wahllos mit Bombendrohungen eingedeckt. Die Polizei geht gegen solche Drohungen ungeachtet des Ziels immer resolut vor – einerseits zum Schutz potenzieller Opfer wie auch in der Verfolgung der Täterschaft.

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Erst im November wurde ein 20-jähriger Schweizer im Kanton St. Gallen ausgeforscht. Er soll für 27 Bombendrohungen verantwortlich sein, auch für jene gegen die Bahnhöfe in Bregenz und Feldkirch. Er muss sich nun in seiner Heimat für diese Vergehen verantworten.

Auszug § 107 Strafgesetzbuch

(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Auszug § 275 Strafgesetzbuch

(1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat

  1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
  2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
  3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.