Unmoralisches Angebot für eine E-Zigarette

15-Jährige ging auf ungustiöses “Offert” einer Internetbekanntschaft ein.
Feldkirch Der am Landesgericht Feldkirch angeklagte Mann stammt aus Syrien, spricht mittlerweile perfekt Deutsch und ist gelernter Friseur. Via Internet lernte er auf Snapchat eine 15-Jährige kennen, die sich offenbar nichts mehr wünschte als eine E-Zigarette. Auch wenn die “Vapes”, wie diese Vaporizer genannt werden, nicht gerade teuer sind, hatte das Mädchen offenbar nicht das Geld dafür. Daraufhin bot der Mann an: “Gratis vape für einen Blowy” und das Mädchen nahm das Angebot an. Rechtlich fällt das unmoralische Angebot unter “Verleiten zu sexuellen Handlungen” und somit unter § 207b Strafgesetzbuch “Sexueller Missbrauch von Jugendlichen”. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Haft.
Treffpunkt Bushaltestelle
Die 15-Jährige ging mit ihren zwei Freundinnen zur Bushaltestelle und sagte einem der Mädchen, dass sie wegen des Deals gleich ein junger Mann mit dem Auto abholen würde. Sie meinte, in fünf Minuten wäre sie wieder zurück. “Ich wusste, worum es geht und was sie macht, aber als sie nach längerer Zeit immer noch nicht zurück war, hatten wir Angst um sie und riefen ihre Eltern an”, erzählt die gerade mal 14-Jährige als Zeugin.
Als ihre Freundin zurückkam, weinte diese. Der Angeklagte gibt an, dass er das Mädchen für älter hielt und ihr per Handy noch ausdrücklich sagte, dass sie das nicht machen müsse. Letzteres ist belegt, der 21-Jährige drängte das Mädchen nicht zum Oralverkehr und übte auch keinen Druck auf sie aus. Rechtlich ist das aber unerheblich. Verleitet hat er sie in jedem Fall.
Unbedingte Geldstrafe
Richterin Franziska Klammer verurteilt den bislang Unbescholtenen zu einer unbedingten Geldstrafe von 1440 Euro. Die Geldstrafe ist zur Gänze zu bezahlen, heißt es in der Begründung. “So etwas ist nicht zu tolerieren”, so die Richterin. Berücksichtigt wird, dass der Mann das Mädchen nicht gedrängt oder gezwungen hat, sondern dass es “freiwillig” war. Bei der Frage, von wem das Angebot ausging, gingen die Schilderungen allerdings auseinander. Der Angeklagte behauptet, dass es vom Mädchen ausgegangen sei. Dieses aber sagt als Zeugin, dass er die Idee der besonderen Bezahlung gehabt habe. Das Gericht glaubt der Zeugin. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Geld will der Teenager keines von dem Verurteilten.