Iraker erhält vor Höchstgericht Recht

Österreichs Vorgehen bei Asylverfahren unzulässig.
Luxemburg Der Europäische Gerichtshof hat eine nachteilige Regelung für Asylwerber in Österreich für unzulässig erklärt und ein Iraker im Streit um die Zulässigkeit eines Asyl-Folgeantrags recht bekommen. Es geht dabei um Fristen – ein Verfahren dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Antrag binnen einer bestimmten Frist gestellt wurde – und darum, ob in einem Folgeantrag neue Gründe vorgebracht werden können. Der Iraker hatte in Österreich Schutz begehrt und im ersten Antrag erklärt, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet werden könnte, da er nicht für schiitische Milizen kämpfen wollte. Nach der Ablehnung dieses Antrages reichte er einen zweiten ein, in dem er angab, homosexuell zu sein. Der Mann erläuterte dazu, zum Zeitpunkt des ersten Antrags nicht gewusst zu haben, dass er deswegen in Österreich nichts zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag zurück. Die Begründung: Die Homosexualität hätte der Mann im ersten Asylverfahren geltend machen müssen. Über die Klage gegen die BFA-Entscheidung urteilt nun der Verwaltungsgerichtshof.