“Causa Reichart”: Zweite Schlappe im Fall Moosbrugger am Höchstgericht

Politik / 22.12.2023 • 18:00 Uhr
Erneut beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag von Alexander Moosbrugger nicht inhaltlich. Dieser war nämlich unzulässig. <span class="copyright">APA/Herbert Neubauer</span>
Erneut beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag von Alexander Moosbrugger nicht inhaltlich. Dieser war nämlich unzulässig. APA/Herbert Neubauer

Verfassungsgerichtshof weist zweiten Antrag des Bregenzer Stadtvertreters im Zusammenhang mit der „Causa Reichart“ zurück.

Wien, Bregenz Die Posse rund um Alexander Moosbrugger ist um eine Facette reicher. Bekanntlich war der Bregenzer Stadtvertreter und Vorsitzende des Prüfungsausschusses wegen übler Nachrede am Landesgericht Feldkirch erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Grund: Eine Pressekonferenz, in der Moosbrugger der Leiterin des Bregenzer Kulturreferats vorwarf, öffentliche Gelder zweckwidrig verwendet zu haben. Die Anschuldigungen gegenüber Judith Reichart erwiesen sich als haltlos, Moosbrugger wurde daraufhin eben verurteilt.

„Zusammenhanglose Aneinanderreihung apodiktischer Aussagen“

Doch das ließ er nicht auf sich sitzen. Neben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil brachte Moosbrugger Ende Juni auch einen Normprüfungsantrag am Verfassungsgerichtshof ein. Er begehrte die Aufhebung des gesamten Vierten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs. Also aller strafbarer Handlungen „gegen die Ehre“ – neben der üblen Nachrede ist das etwa auch die öffentliche Beleidigung des Bundesrats. Doch der Antrag wurde zurückgewiesen, dieser war zu weit gefasst und enthielt darüber hinaus eine „zusammenhanglose Aneinanderreihung apodiktischer Aussagen“, wie es das Höchstgericht formulierte. Oder um es auf Deutsch auszudrücken: Der Verfassungsgerichtshof verstand den Antrag nicht. Er konnte sich nicht erklären, welche Bestimmung Moosbrugger genau weswegen aufgehoben sehen wollte.

Eine Pressekonferenz über Judith Reichart – gemeinsam mit Veronika Marte (l.) und Sandra Schoch (r.) – wurde Alexander Moosbrugger (M.) zum Verhängnis. <span class="copyright">Klaus Hartinger</span>
Eine Pressekonferenz über Judith Reichart – gemeinsam mit Veronika Marte (l.) und Sandra Schoch (r.) – wurde Alexander Moosbrugger (M.) zum Verhängnis. Klaus Hartinger

Mediale Berichterstattung folgte. Die VN titelten mit „Schlappe am Verfassungsgerichtshof“, die Neue Vorarlberger Tageszeitung wählte „Gericht zerlegte Antrag im Fall Moosbrugger“ als Überschrift und schrieb von einer „juristischen Hinrichtung“. Grund genug für Moosbrugger, erneut den Gang zum Verfassungsgerichtshof anzutreten. Ende Oktober brachte er – wieder vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei von Wilfried Ludwig Weh in Bregenz – einen „Befangenheitsantrag“ ein.

In Verfahren am Verfassungsgerichtshof sind keine Befangenheitsanträge vorgesehen.

Befangen wegen Kommentars?

Dennoch ging Moosbrugger diesen Weg: Der Referent – also jener Verfassungsrichter, der in Verfahren einen Entscheidungsentwurf ausarbeitet –, in dem Fall Michael Rami, hätte mit seinen Formulierungen beleidigende Reaktionen hervorgerufen. Es sei Aufgabe des Höchstgerichts, „seine Entscheidungen so zu begründen, dass sie für den Durchschnittsleser nachvollziehbar seien und den Rechtssuchenden nicht diffamieren würden“, fasste der Verfassungsgerichtshof das Begehren Moosbruggers zusammen. Sein erstes Vorbringen sei nämlich „ersichtlich zur Gänze nachvollziehbar“.

Verfassungsrichter Michael Rami sei befangen, vermutete Moosbrugger in einem „Befangenheitsantrag“ an den Verfassungsgerichtshof, weil dieser einen Kommentar zu den überprüften Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verfasste. <span class="copyright">APA/Tobias Steinmaurer</span>
Verfassungsrichter Michael Rami sei befangen, vermutete Moosbrugger in einem „Befangenheitsantrag“ an den Verfassungsgerichtshof, weil dieser einen Kommentar zu den überprüften Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verfasste. APA/Tobias Steinmaurer

Außerdem vermutete Moosbrugger einen anderen Grund für eine Befangenheit Ramis: Dieser ist schließlich Verfasser eines „übrigens fachlich hochstehenden“ Kommentars über die zunächst angefochtenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Rami erziele dadurch auch „persönliche Erträge“. Und diese hätte er nun einmal aufs Spiel gesetzt, hätte er einen Entscheidungsentwurf über eine mögliche Aufhebung der sieben Paragrafen vorbereitet. Der Kommentar hätte damit obsolet werden können.

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Moosbrugger wurde am Verfassungsgerichtshof erneut von der Kanzlei des Bregenzer Rechtsanwalts Wilfried Ludwig Weh vertreten. Weh Rechtsanwalt GmbH

Die Befangenheit Ramis, so Moosbrugger, begründe sich also auch aufgrund dessen „atypischen Näheverhältnisses“ zu den Bestimmungen.

Doch der Verfassungsgerichtshof ließ sich darauf nicht ein: „Über den Einwand der Befangenheit einzelner Mitglieder ist nicht abzusprechen.“ Und: „Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind endgültig.“

Er wies auch den zweiten Antrag Moosbruggers zurück.

In einer ersten Versions des Artikels berichteten wir, dass Alexander Moosbrugger ehemaliger Obmann des Prüfungsausschusses von Bregenz sei. Das war nicht korrekt, Moosbrugger ist immer noch Obmann des Ausschusses. Wir bedauern den Fehler.