Klimademonstrantin blitzt mit Beschwerde bei Gericht ab

Das Landesverwaltungsgericht hat die Strafe gegen eine Frau, die im Juli 2023 vor dem Landhaus für mehr Klimaschutz demonstrierte, bestätigt.
Bregenz Es ist der 6. Juli 2023. Während der Landtag im Sitzungssaal über „die unzähligen Baustellen der Landesregierung“ debattiert, ist der Aufruhr vor dem Landhaus groß. Aktivistinnen und Aktivisten demonstrierten dort – zum wiederholten Male – für mehr Klimaschutz und gegen den Feldkircher Stadttunnel. Rund 15 Personen klebten sich aneinander, teilweise wurden sie auch für kurze Zeit verhaftet. Denn die Landespolizeidirektion löste die Demonstrationen auf; im Versammlungsgesetz steht nämlich, dass während Landtagssitzungen in einem Radius von 300 Metern rund um den Sitzungsort keine Versammlungen stattfinden dürfen.
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Weil die Demonstration innerhalb dieser „Bannmeile“ stattfand, verhängte die Bregenzer Bezirkshauptmannschaft Verwaltungsstrafen. Eine Teilnehmerin hat sich dagegen am Landesverwaltungsgericht beschwert. Weil sie an der Demonstration teilnahm und weil sie den Landhausplatz nach der Auflösung nicht sofort verließ, sollte sie eine Geldstrafe von 200 Euro zahlen. Dagegen richtete sich die Beschwerdeführerin, die laut des Erkenntnisses des Gerichts als „Filmerin“ der Demonstrationen fungierte.

Unter anderem argumentierte die Frau, dass die „Bannmeile“ noch gar nicht gegolten hätte, als die Versammlung schon lief. Denn die Landtagssitzung begann erst um 9 Uhr, die Demonstration aber schon kurz nach 8 Uhr. Doch die Richterin kann diese Argumentation nicht nachvollziehen: „Das Versammlungsgesetz soll die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern (‚Druck der Straße‘)“, schreibt Elisabeth Wischenbart in ihrer Entscheidung. Dabei solle auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden sichergestellt werden.
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Also sei von der Bannmeile auch der Zeitraum umfasst, in dem die Abgeordneten zu Landtagssitzungen anreisen oder sich auf diese vorbereiten: „Es würde dem Zweck des Versammlungsgesetzes entgegenstehen, wenn es dahingehend ausgelegt werden würde, dass nur Versammlungen vom Verbot erfasst wären, die ‚ab‘ dem faktischen Zusammenkommen (ab Eröffnung der Landtagssitzung) bzw. ‚während‘ sich der Landtag bereits im Sitzungssaal versammelt hätte, stattfinden würden.“
Kein rechtfertigender Notstand
Außerdem argumentierte die Demonstrantin, dass ihre Handlungen überhaupt nicht rechtswidrig gewesen seien. Schließlich würden „durch die eskalierende Klimakatastrophe unmittelbar drohende Nachteile und eine existenzielle Gefahr für die menschliche Zivilisation entstehen“ – also sei die Versammlung durch einen rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen: „Die Rechtsgüter ‘Leib und Leben’ sowie das Allgemeinrechtsgut ‚Umwelt‘ seien jedenfalls höherwertiger als die Nachteile, die aus einer vermeintlichen 15-minütigen Beeinträchtigung einer Sitzung entstehen würden. Ziviler Ungehorsam sei zudem in dieser Notsituation ein angemessenes Mittel“, fasste die Richterin die Beschwerde der Demonstrantin zusammen. Sie sei aufgrund des Beschlusses eines „Klimanotstands“ durch den Vorarlberger Landtag von einer Notsituation ausgegangen.
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Doch die Richterin ließ sich auch darauf nicht ein: „Zwar wurde von der Beschuldigten überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise bereits in vollem Gange ist und zukünftig mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen auf die Zivilisation zu rechnen ist.“ Aber, so das Landesverwaltungsgericht: „Durch eine verbotene Protestaktion wird weder Einfluss auf die Klimakrise genommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger unmittelbar konkrete und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen (könnten).“ Und weiter: „Weder die Versammlung innerhalb der Bannmeile, während der Landtag sich versammelte, noch der Verbleib am Versammlungsort stellen – bei theoretischer Annahme einer tatsächlichen Notstandssituation – geeignete Mittel dar, die drohenden Folgen der globalen Erwärmung auch nur in geringster Weise zu minimieren.“ Zudem gebe es zahlreiche „schonendere“ Möglichkeiten des legalen Protests.
Also gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin nicht recht, sie musste nun einen Gesamtbetrag von 259,32 Euro bezahlen. Außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob sie (nach aktuellem Stand) nicht.
