Die Krankmeldung des Hausarztes selbst geschrieben

Angeklagter gestand bei Prozess in Feldkirch seine Tat, trotzdem noch kein Schuldspruch.
Feldkirch Der 43-jährige Deutsche, der wegen versuchten Betrugs am Landesgericht Feldkirch angeklagt ist, arbeitete in der Schweiz bei einem Liftbetreiber. Zurzeit verdient er sein Geld in einem Glücksspielbetrieb. Der Mann scheint ein Kosmopolit zu sein. Er wohnt zeitweise in Österreich, dann wieder in Deutschland, arbeitete und wohnte zeitweise im Kanton St. Gallen bei seinem Arbeitgeber und sein Hausarzt ist im Kleinwalsertal. Zu Letzterem nimmt er angeblich eine Fahrzeit von zweieinhalb Stunden auf sich.
Zum Vorwurf von Staatsanwalt Huber Ganner des versuchten schweren Betrugs ist er geständig, doch auf den Schuldspruch muss er noch warten, auch wenn er die Sache gerne erledigt hätte.
Tatort als Problem
Weil er gerne seinen Schweizer Lohn in der Höhe von 1643 Schweizer Franken wollte, aber keine Lust zum Arbeiten hatte, fälschte er im Mai vergangenen Jahres eine Krankmeldung seines Hausarztes. Der bislang Unbescholtene bastelte an einer Vorlage herum und bestätigte somit selbst eine Krankheit für den gewünschten Zeitraum. Scheinbar unterschrieben von seinem Hausarzt.
Bei der Verhandlung lächelt der Mann und räumt ein: „Ja, das war eine Scheißidee, ich weiß auch nicht, was da mit mir los war“, so der 43-Jährige. Der Schwindel flog auf und er landete vor Richter Marco Mazzia. Dort taucht plötzlich ein ganz anderes Problem als die Schuldfrage auf. Nämlich – darf der Richter den bislang Unbescholtenen überhaupt verurteilen? Den das Problem ist, dass in erster Linie der Tatort die Zuständigkeit bestimmt.
Rechtlich kompliziert
Da der Betrugsversuch via Whatsapp stattfand und die Fälschung per Handy dem Arbeitgeber zuging, ist die Kernfrage, von wo aus die Nachricht abgeschickt wurde. Das Melderegister sagt, dass der Mann in Österreich wohnte. Der Angeklagte sagt, er habe aufgrund privater Probleme kurzfristig in Deutschland gewohnt.
Lässt sich Letzteres beweisen, sind die Deutschen am Zug. Kann nicht herausgefunden werden, wo der Mann war, bestimmt der Ort des „Erfolgseintrittes der Tat“ die Zuständigkeit. Also – wäre der Betrug geglückt, wäre der Schweizer Arbeitgeber geschädigt worden. Somit wäre in zweiter Linie die Schweiz am Zug, den Mann zu verurteilen.
Verhandlung vertagt
Ein Schuldspruch wird ohnehin unumgänglich sein, allerdings scheinen bei Stellengesuchen im Leumundszeugnis für den künftigen potenziellen Arbeitgeber nur jene Verurteilungen auf, die im jeweiligen Land erfolgten. Ergeht etwa ein Schweizer Schuldspruch für den Angestellten, wäre dies in Deutschland und Österreich nicht ausgewiesen. Nun werden weitere Beweise gesammelt, die Verhandlung wird vertagt.