Stalker belästigte Ex-Frau mit 188 Kontaktaufnahmen

VN / 04.03.2026 • 11:42 Uhr
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eckertDer geschiedene Ehemann als Angeklagter vor Gericht.

Vollrauschtat angeklagt, doch Sachverständiger bestätigt Zurechnungsfähigkeit.

Feldkirch Viele Jahre lag das Unterländer Ehepaar mit mehreren, gemeinsamen Kindern bereits im Clinch. Immer wieder kam es zu Zerwürfnissen. Nun sind die beiden seit einiger Zeit geschieden, doch 2024 eskalierte die Situation erneut. Der 46-jährige Ex-Mann kontaktierte die Mutter seiner Kinder innerhalb einer Woche 188 Mal. Die Frau war bereits angeschlagen, hatte psychisch viel durchgemacht. Diese neue Stalking-Attacke verbesserte die Situation nicht gerade. „Meine Mandantin leidet an Schlaflosigkeit, Panikzuständen, nahm zuerst an Gewicht ab, dann kamen Fressattacken, wodurch sie stark zunahm“, schildert die Opferanwältin den Zustand der 44-Jährigen.

Rechtlich schwierig

Stalking, also beharrliche Verfolgung, verlangt eine gewisse Zeitdauer. Die „Störungen“ müssen derart gestaltet sein, dass sie geeignet sind, das Opfer in seiner Lebensführung eine gewisse Zeit unzumutbar zu beeinträchtigen. Die häufigsten Belästigungen erfolgen entweder durch Anrufe oder Handy-Nachrichten. Auch hier war dies der Fall. In Betracht kommt auch, dass man für das Opfer permanent etwas bestellt, beispielsweise Blumen oder sonst Dinge am Auto, vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz deponiert. Auch ständiges „Ausrichten“ von Botschaften fällt unter Belästigung. Erheblich ist die Zeitdauer. Da die Anrufe und SMS im konkreten Fall nur acht Tage dauerten, wurden die ungebetenen Kontaktaufnahmen als „Versuch“ gewertet. „Das ändert aber nichts daran, dass man es nicht darf“, so Richter Theo Rümmele.

500 Euro Entschädigung

Die Verteidigung versucht sich um den Schadenersatz zu drücken. Die Begründung: Man könne ohne Gutachten oder Arzt nicht beurteilen, welche psychischen Folgen genau von diesen Kontaktaufnahmen herrühren. Das Gericht spricht der Frau allerdings immerhin 500 Euro zu, denn dass auch im Zusammenhang mit der Vorgeschichte eine psychische Zusatzbelastung mit Folgen eintrat, sei nachvollziehbar, so die Begründung.

Der Angeklagte war damals zwar wegen diverser Suchtmittel eingeschränkt zurechnungsfähig, doch ausgeschlossen war die Zurechnungsfähigkeit nicht. Der neunfach Vorbestrafte bekommt vier Monate bedingte Haftstrafe. Zudem muss er in Sachen „Therapie“ nun Nägel mit Köpfen machen, das heißt alle gerichtlichen Weisungen befolgen, sonst wird er doch noch in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.