Kommentar: Strafmündig
Zwei 13-Jährige haben einen Pensionisten in Dornbirn fast zu Tode geprügelt und können dafür von den Behörden nicht belangt werden, weil sie nicht strafmündig, also noch nicht 14 Jahre alt sind. Einer von ihnen hat im letzten Jahr 300 Straftaten, also praktisch an jedem Werktag eine, begangen, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Gesellschaft kann nur hoffen, dass der junge Syrer bald seinen 14. Geburtstag feiert. Er wird dann zwar voraussichtlich seine kriminelle Karriere fortsetzen, sollte aber früher oder später im Gefängnis landen, das ihn, so die Prognose, auf immer längere Zeit sehen wird, sofern er nicht ohnehin in sein Heimatland abgeschoben wird.
Weiterhin wird allen politischen Forderungen, endlich das Strafmündigkeitsalter zu senken, vonseiten sogenannter Experten und Expertinnen mit dem ewig gleichen, aber trotzdem falschen Totschlagargument begegnet, dass man Kinder nicht ins Gefängnis stecken darf. Das ist schon deshalb falsch, weil der Ort, an dem diese Kinder zwangsweise angehalten werden, ja nicht unbedingt ein Gefängnis sein muss. Außerdem spricht nichts dagegen, den Tätern im Rahmen einer solchen zwangsweisen Anhaltung eine bessere Betreuung zukommen zu lassen, als dies in herkömmlichen Haftanstalten möglich ist.
Entscheidend ist jedoch, einzusehen, dass es weniger darum geht, ob man einem 13-Jährigen, der einen Menschen fast umbringt, eine Freiheitsbeschränkung zumuten darf, sondern darum, die Gesellschaft vor solchen Tätern zu schützen. Und das funktioniert nun einmal nicht ohne Zwang.
Die Rechtsordnung kennt schon viele Fälle von Freiheitsbeschränkungen im Interesse des Schutzes der Gesellschaft wie auch der betroffenen Personen vor sich selbst: An einer Geisteskrankheit leidende Personen können, wenn sie gefährlich sind, mit richterlichem Beschluss “untergebracht” werden. Selbst in Pflegeheimen sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen in bestimmten Fällen gesetzlich erlaubt. Warum dies bei bestimmten Kindern, die typischerweise bestens informiert sind, dass ihnen die Polizei nichts anhaben kann, weil sie nicht strafmündig sind, anders sein soll, ist nicht nachzuvollziehen.
Der Bundesgesetzgeber ist zuständig, die Strafmündigkeit neu zu regeln. Es werden aber auch gesetzliche Regeln zu prüfen sein, die es erlauben, dass die Kinder- und Jugendhilfe des Landes ihren jungen Klienten auch mit Zwang entgegentreten kann.
Peter Bußjäger ist Direktor des Instituts für Föderalismus und Universitätsprofessor in Innsbruck.
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