Bloßes Hilfsorgan?
Volksanwälte und Rechnungshöfe werden häufig als Hilfsorgane der Parlamente bezeichnet, und das führt gelegentlich zu dem Missverständnis, dass sie lediglich eine Art verlängerter Arm seien. Tatsächlich hält die Landesverfassung aber beispielsweise für unseren Landesvolksanwalt ausdrücklich seine Unabhängigkeit fest. Die einzige Verbindung zum Landtag besteht darin, dass er von diesem (mit einer ungewöhnlichen Mehrheit von 75 Prozent) gewählt wird und dem Landtag über seine Tätigkeit berichten muss. Er kann während seiner Funktionsdauer von sechs Jahren nicht abberufen werden und kann vom Landtag auch keine Aufträge erhalten. Das ist natürlich kein parlamentarisches Hilfsorgan im strengen Wortsinn mehr, sondern ein eigenständiges Staatsorgan.
Das trägt auch der Entwicklung Rechnung, dass die klassische Gewaltenteilung zwischen Regierung und Parlament schon lange nicht mehr funktioniert. Die Mehrheitsverhältnisse sind in der Regel deckungsgleich, und die Kontrolle der Regierung ist faktisch von der Mehrheit auf die Opposition übergegangen. Volksanwälte und Rechnungshöfe sind aber keine Hilfsorgane der Opposition, sondern eine eigenständige Ergänzung dieser Gewaltenteilung.
Am Beispiel des Landesvolksanwalts lässt sich gut zeigen, dass er durchaus Zähne hat, während die Opposition nur mehr bellen als beißen kann. Er kann zunächst einmal dem zuständigen Verwaltungsorgan aufgrund von Missstandsprüfungen Empfehlungen erteilen. Dem muss entsprochen oder begründet werden, warum das allenfalls nicht möglich sein sollte. Jedermann (auch eine Ausländerin) kann sich an den Volksanwalt wenden, dieser kann aber auch von sich aus tätig werden und eigene Wahrnehmungen aufgreifen. Seine schärfste Waffe ist aber zweifellos die Möglichkeit, Verordnungen der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Das ist in gewisser Weise eine für den Landtag wahrgenommene Kontrolle, was die Landesregierung oder Gemeinden aus einer Ermächtigung des Gesetzgebers gemacht haben, an- stelle des Landtags einen Sachverhalt regeln zu dürfen.
Solche Anfechtungen, besonders wenn sie erfolgreich waren, sind natürlich spektakulär. Sie sollen aber nicht in den Hintergrund rücken, dass der Landesvolksanwalt in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle mit Beratungs- und Vermittlungsaufgaben befasst ist und damit einen wichtigen Beitrag zum Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung leistet.
Volksanwälte sind eine eigenständige Ergänzung der Gewaltenteilung.
juergen.weiss@vn.at
Jürgen Weiss vertrat das Land als Mitglied des Bundesrates zwanzig Jahre
lang in Wien und gehörte von 1991 bis 1994 der Bundesregierung an.
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