Rosenkavalier ist doch kein Stalker

Vorarlberg / 29.04.2019 • 10:00 Uhr
Rosenkavalier ist doch kein Stalker
Sie hätte beteuert, dass sie ihn liebe, sagte der Angeklagte vor Gericht. EC

Mann konnte Schlussstrich nicht verstehen, wollte aber nichts Böses.

Feldkirch Die Eltern der 27-Jährigen kennt der Angeklagte seit über 15 Jahren, es sind Landsleute von ihm. Der knapp vierzigjährige Angestellte würde am liebsten im Boden versinken, so peinlich sei ihm die ganze Sache, sagt er. Die junge Frau gefiel ihm so sehr, dass er sogar Heiratspläne schmiedete, obwohl er schon verheiratet war und ein Kind hat. „Ja, jeder macht mal einen Fehler, können wir das Ganze nicht einfach so irgendwie erledigen? Ich will so schnell wie möglich nach Hause“, antwortet er auf die Frage der Richterin, ob er noch verheiratet sei. Doch so einfach ist die Sache nicht, ein Prozess muss nach gewissen Regeln abgehandelt werden. „Ja, dann fragen Sie halt einfach“, fügt er sich schließlich seinem Schicksal.

Sie hätten sich geliebt, die Frau, die ihn danach wegen Stalkings anzeigte und die mit ihrem Vater vor Gericht erscheint. Doch dann hätte sie ihn auf einmal blockiert, wollte nichts mehr von ihm wissen. Er fuhr zwei Mal zu ihrem Arbeitsplatz, einmal sogar mit Rosen. Doch sie wollte weder die Blumen, noch mit ihm reden. „Wenn sie es mir einfach erklärt hätte, wäre ich ja schon zufrieden gewesen, aber sie sprach nicht mit mir“, sagt der Beschuldigte.

21 Anrufe

Bevor die junge Frau den Saal betritt, mahnt die Richterin: „Und keine Liebesbeteuerungen!” Die Zeugin erzählt, dass der Mann ihr vier SMS schickte und 21 Mal anrief. Besuche hielten sich in Grenzen und auch sonst ließ der Liebhaber sie in Ruhe. Damit ist für die Richterin der Tatbestand des Stalkings nicht erfüllt. Auch ist die Vorsitzende überzeugt, dass der junge Mann seine Angebetete nicht beunruhigen oder zu etwas zwingen wollte, er wollte sie nicht in „ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigen“, wie es das Gesetz verlangt. „Ich will nur, dass sie glücklich ist“, beteuert der Freigesprochene. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.