Gericht: Falschgeld auf türkischem Flohmarkt gekauft

Besitz der Blüten nicht strafbar, denn es bestand nie der Vorsatz, sie zur Zahlung zu verwenden.
feldkirch Sein Besitz von Falschgeld wäre vermutlich nie aufgeflogen, wenn nicht ein dummer Zufall dazwischengekommen wäre. Der am Landesgericht Feldkirch angeklagte 32-Jährige hatte Besuch von der Polizei, allerdings wegen einer ganz anderen Sache. Es ging um eine Verwaltungsgeschichte, weshalb er mit der Bezirkshauptmannschaft zu tun bekam.
Als die Beamten bei ihm zuhause auf dem Tisch einen Stapel Geld liegen sahen, schöpften sie Verdacht auf Falschgeldbesitz. So ein Besitz ist allerdings nur strafbar, wenn man den Vorsatz hat, die Scheine in Umlauf zu bringen, sprich, Schulden oder Rechnungen damit zu bezahlen. „Das hatte ich nie. Ich war selbst Kellner und bei diesen Scheinen hätte ich aus fünf Meter Entfernung gesehen, dass es Falschgeld ist“, so der Deutsche beim Prozess am Landesgericht. Die Staatsanwaltschaft ging der Sache nach. Allerdings endete der Prozess mit einem Freispruch.
Fünf Euro für Blüten
Ein weiterer Angeklagter, ein 61-jähriger Rumäne, hatte das Spielgeld vor Jahren in der Türkei auf einem Flohmarkt gekauft. Fünf Euro bezahlte er für einen ganzen Stapel Hunderter und Zehner. Er verwendete es beim Kartenspiel, so wie bei Monopoly. Auch bei einem gemeinsamen Trinkgelage, als sich die Arbeiter bei dem Deutschen zuhause trafen, verwendeten sie die Blüten.
„Wir hatten alle reichlich gesoffen, irgendwann gingen wir schlafen, das Spielgeld lag einfach noch ein paar Tage am Tisch, weil ich nicht zum Aufräumen kam“, erklärt der jüngere Angeklagte. Wie das Geld überhaupt an jenem Abend ins Spiel kam, will der Richter wissen. „Wir spielten Karten. ‚Schnauz““. Das sagt dem Richter nichts. Bekannt ist das Spiel auch als „Schwimmen“, „Knack“, „Wutz“, „Bull“ oder „Hosn obi“. Jedenfalls wurde es zum Spielen verwendet.
Zur Täuschung geeignet
„Es gab schon Fälle, bei dem jemand mit einem ‚Tausendeuroschein‘ bezahlte und das ging durch“, erklärt Richter Richard Gschwenter, dass es bei „zur Täuschung geeignet“ einen breiten Spielraum gibt. Ein Gutachten der Österreichischen Nationalbank bestätigte, dass die Scheine prinzipiell zur Täuschung geeignet waren. Verteidiger Johann Meier zählt zwar mit einem Grinsen die Mängel der Scheine auf und meint, dass die Scheine niemals geeignet gewesen wären, damit zu bezahlen.
Freispruch
Kein Hologramm, schlechtes Papier, die Hunderter und Zehner gleich groß, türkische Schrift und zudem schlecht ausgeschnitten, sodass ein weißer Rand die Scheine umrahmte. Ein Freispruch ergeht deshalb, weil es keinen einzigen Beweis gibt, dass einer der Männer je mit den Scheinen in der Öffentlichkeit zahlen, also echte Schulden begleichen wollte. Der Freispruch ist nicht rechtskräftig.