Firmenchefin prellte Gesundheitskasse

Vorarlberg / 06.09.2023 • 22:07 Uhr / 3 Minuten Lesezeit
Die ÖGK war von der Angeklagten um über 11.500 Euro geprellt worden. Symbol/stiplovsek
Die ÖGK war von der Angeklagten um über 11.500 Euro geprellt worden. Symbol/stiplovsek

Unternehmerin behielt Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter ein.

Feldkirch Einst war sie stolze Inhaberin eines Unternehmens. Heute lebt die alleinstehende 39-jährige Frau vom AMS, der Wohnbeihilfe und den Alimenten für ihre beiden minderjährigen Kinder. Nach der Insolvenz ihrer Firma war sie zuletzt als Reinigungskraft beschäftigt. Doch das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst. „Ich konnte die Leistung nicht erbringen“, begründet sie als Angeklagte bei der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch gegenüber Richter Theo Rümmele.

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen die Mutter lautet auf den Paragraphen 153c des Strafgesetzbuches, der wie folgt definiert ist: „Vorenthalten der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung“.

Konkret erklärt: Die Angeklagte hatte als Firmenchefin die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) um Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter in einer Höhe von 11.544,64 Euro geprellt, also schlicht nicht einbezahlt.

Das wahre Motiv

Das mag ruchlos klingen. Wäre da nicht das wahre Motiv, das sich hinter ihrem damaligen Verhalten verbarg. Und welches die 39-Jährige so erklärt: „Ich hatte einfach die Mittel dafür nicht. Ich konnte die Beiträge nicht einzahlen, weil ich sämtliches Geld für die Gehälter der Mitarbeiter benötigte.“ Mitnichten sei also die Absicht persönlicher Bereicherung dabei im Spiel gewesen, beteuert die Beschuldigte. „Außerdem war ich mir nicht bewusst, dass ich eine Straftat damit beging“, ergänzt sie noch.

„Ein Rattenschwanz“

Das glaubt ihr Richter Rümmele in der Tat und zeigt auch ein gewisses Verständnis. Allerdings macht er die Angeklagte auch auf die Risiken eines Vergehens dieser Art aufmerksam: „Diese Vorgangsweise hätte einen Rattenschwanz nach sich ziehen können, da Ihren Mitarbeitern im Bedarfsfall Probleme mit sozialen Leistungen drohten.“

Ein Verstoß gegen den Paragraph 153c wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. In diesem Fall urteilt der Richter jedoch milde und spricht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à vier Euro, also insgesamt 720 Euro aus. Die Hälfte davon auf Bewährung. „Also keine Haft? Dann passt das für mich!“, kommentiert das die Verurteilte. vn-gs

Die Angeklagte erläuterte Richter Theo Rümmele ihr damaliges Motiv. vn/gs
Die Angeklagte erläuterte Richter Theo Rümmele ihr damaliges Motiv. vn/gs