Deshalb will die Krankenkasse Mila nicht versichern

Vorarlberg / 18.11.2024 • 16:15 Uhr
Deshalb will die Krankenkasse Mila nicht versichern
Sandra Troll und die Österreichische Gesundheitskasse sind im Clinch wegen dem Versicherungsschutz der kleinen Mila. APA, VN

Vergangenes Jahr kämpfte Sandra Troll um ihr Kinderbetreuungsgeld. Ein Jahr später sind die Argumente wieder ähnlich.

Dornbirn, Wien Kann Sandra Troll, die in Österreich arbeitet, versichert ist und Kinderbetreuungsgeld bezieht, ihr Kind mitversichern oder nicht? Diese Frage beschäftigt derzeit gleich mehrere Fachabteilungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Troll lebt mit dem Mann und ihrer Tochter in der Schweiz. Sie ist österreichische Staatsbürgerin, arbeitet in Vorarlberg und ist bei der ÖGK versichert und zahlt in die heimischen Sozialsysteme ein. Mit Unterstützung der Arbeiterkammer Vorarlberg erstritt sie sich das Kinderbetreuungsgeld. Darauf hatte sie zuvor keinen Anspruch, da es in der Schweiz keine vergleichbare Leistung gibt. Grundsätzlich werden Kinder über beide Elternteile versichert, wie die ÖGK online erklärt. Um das volle Kinderbetreuungsgeld zu erhalten, muss Troll außerdem die Vorgaben des Mutter-Kind-Passes erfüllen. Dieser ist für alle in Österreich gratis, ob nun versichert oder nicht. Nur Troll soll ihr Kind rein über den Vater in der Schweiz versichern lassen, bislang wird ihr die Mitversicherung über die Mutter bei der ÖGK verweigert. Der Mutter-Kind-Pass ist daher für sie mit Kosten im vierstelligen Eurobereich verbunden.

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Das Anliegen ist recht komplex, auch da Troll erst seit diesem Sommer auf Basis eines OGH-Urteils besagtes Kinderbetreuungsgeld, das frühere Karenzgeld, erhält. “Arbeiten beide Elternteile in unterschiedlichen Mitgliedstaaten (EU/EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich, bilateraler Vertragsstaat), hat ein abgeleiteter Anspruch auf Krankenbehandlung nach den Rechtsvorschriften des Wohn(ort)staates Vorrang gegenüber einem abgeleiteten Anspruch auf Krankenbehandlung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates”, erklärt sich die ÖGK gegenüber den VN. Hier bestehe keine Wahlfreiheit, das Kind müsse aufgrund des Wohnortes in der Schweiz versichert und medizinisch behandelt werden, ungeachtet in welches Sozialsystem Troll einzahlt.

Da die Rechtslage derzeit nach dem OGH-Urteil nicht klar ist, werde der gegenständliche Fall noch durch die ÖGK geprüft. Dies dürfte noch bis zu zwei Wochen andauern. Sollte es bei der Ablehnung bleiben, wird der von Troll eingeforderte Bescheid ausgestellt. Troll und die Arbeiterkammer haben bereits angekündigt, diesen voraussichtlich wieder vor Gericht zu tragen. Denn auch die Arbeiterkammer ist überzeugt, dass das Kind in Österreich versicherungswürdig wäre.