„Sicherung“ statt Öffnung

Vorarlberg / 23.03.2026 • 12:37 Uhr
„Sicherung“ statt Öffnung

Gastbeitrag: Der Einzug der Bürokratie ins Landesarchiv.

Bregenz Öffentliche Archive sind Einrichtungen, die das Schrifttum von Behörden aufbewahren, erschließen und zugänglich machen. Letzteres vor allem für die Forschung. Im österreichischen Bundesarchivgesetz (2026) ist das „Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger“ ausdrücklich bereits im § 1 festgeschrieben. Im 2025 umfangreich novellierten Vorarlberger Archivgesetz steht dagegen in den ersten beiden Paragrafen der Begriff „Sicherung“ an zentraler Stelle. Und nach der derzeitigen Praxis könnte man auch Bunkerung sagen. Während es in der Version von 2016 im § 10 noch lapidar hieß, „Archivgut des Landes und der Gemeinde unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren“, wurde in der neuen Ausfertigung der Zugang zu Dokumenten in der Form beschränkt, falls „im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“ (§ 10, 1.a) Diese recht unbestimmt daherkommende Festschreibung ist den Vertretern und Vertreterinnen der Gesetzgebung vermutlich nicht als das aufgestoßen, wofür sie jetzt im Landesarchiv verwendet wird. Denn jeder Akt, der die 20-jährige Schonfrist hinter sich hat, kann nun mit dem Argument von eventuellen Interessen „anderer“ unter Verschluss gehalten werden. Die „anderen“ werden nun auch in Akten geschützt, die bereits vor 80 Jahren abgelegt wurden. Diese Auslegung des Zugangsrechts verhindert beispielsweise nicht nur das Studium von Einzelakten, sondern auch von Karteien und Dokumenten zu Behördenabläufen, da überall Personen genannt werden oder befasst waren. Das Spannende am Aktenstudium ist ja gerade die Tatsache, dass oft Unerwartetes erscheint, das der Forschung erst die Richtung weist. Der Beifang kann zentrale Bedeutung erlangen.

Der nun eingeführte Breitbandparagraf ermöglicht dem Archiv die Sperre jeden Dokumentes, da die Forschenden von vornherein auf den Bescheid des Archivars angewiesen sind, der als einziger die Vorkontrolle vornehmen kann. Dieser Zustand öffnet dem Ermessen und damit der Willkür des Aktenwächters unkontrollierbare Möglichkeiten. Wer forschend einen Akt aus dem 20. Jahrhundert einsehen möchte, wird nun beschieden, dafür einen formellen Antrag „auf Zugang zu stellen, diesen zu begründen und die Beteiligung am Forschungsprojekt nachzuweisen.“ Abgesehen von diesem bürokratischen Aufwand, der niemandem hilft, sondern nur amtliche Hürden errichtet, wäre zu fragen, was den Archivdirektor das Forschungsinteresse der Benutzer angeht. Wozu soll er das wissen, etwa zur Kontrolle der Forschenden?

Es ist meines Wissens seit der Lockerung der unseligen Archivsperre in den 1990er-Jahren kein Fall bekannt, in welchem irgendein Historiker oder eine Historikerin Archivgut missbräuchlich verwendet oder Personen ungerechterweise an den Pranger gestellt hat. Weshalb also dieses plötzliche Misstrauen? Ist es ein ängstlicher Reflex auf das Informationsfreiheitsgesetz oder dient es nur der willkürlichen Kompetenzerweiterung des Archivleiters. Dies ist insofern naheliegend, als der abgetretene Direktor die bürokratische Selbstermächtigung mit Erlass vom 4.9.2025 noch erweitert hat. Hier werden die Zugangsbeschränkungen in zwei Haupt- und 12 Unterpunkten detailliert, aber keineswegs einsichtig dargelegt. Das ist nun das Instrumentarium, mit dem der Nachfolger operiert.

Das ehemalige Vertrauen in den seriösen Umgang der Forschenden mit dem Archivgut ist einem Misstrauen gewichen, das der Wissenschaft oder einzelnen Wissenschaftler/innen a priori unziemliche Absichten unterstellt. Unter diesen Bedingungen wäre eine relativ unkomplizierte Aufarbeitung der NS-Zeit in Vorarlberg nicht möglich gewesen, und lange genug wurde sie durch die Archivsperre verhindert. Eine Fortsetzung dieser wichtigen historischen Arbeit wird entweder von oben her nicht mehr gewünscht oder es liegt nur im Verfügungsinteresse der archivarischen Türsteher. Der langjährige Archivdirektor Dr. Alois Niederstätter hat in den zwei Jahrzehnten seiner Archivleitung einen Weg praktiziert, der den Zugang liberalisiert und den Schutz von Persönlichkeitsrechten und des Archivmaterials garantiert hat. Dazu genügte Sach- und Hausverstand, Interesse an einer lebendigen Geschichtsforschung und Vertrauen in die Archivkundschaft. Mit der derzeitigen Praxis wird das Recht auf Zugang aber

zum bürokratischen Gnadenakt abgewertet. Als jemand, der seit gut 50 Jahren das Landesarchiv benutzt und vieles nur mit Aktenzugang und Suchhilfe von engagierten Mitarbeiter/innen erforschen und publizieren konnte, sehe ich mich zu diesen unerfreulichen Feststellungen genötigt, da ich die neue Praxis im Archiv für mich selbst als Vertrauensentzug erachte und die jungen Forschenden nicht er-, sondern entmutigt werden. Kein Wunder, wenn sie in den Studierstädten bleiben, wenn in der Heimat wissenschaftliches Arbeiten mit juristischen Spitzfindigkeiten, bürokratischen Hürden und amtlichem Misstrauen behindert wird.