Eigentümerpartnerschaft

Recht. Eine Eigentümerpartnerschaft besteht aus zwei natürlichen Personen, die gemeinsam Eigen- tümer eines Objektes sind.
Es gibt keinerlei Bedingungen, in welcher Verbindung diese beiden Personen stehen müssen. Zur Begründung einer Eigentümerpartnerschaft muss jeder der beiden Partner Eigentümer eines halben Mindestanteiles an der Liegenschaft sein, die Belastungen ihrer Anteile müssen gleich sein. Solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, dürfen ihre beiden halben Mindestanteile nicht getrennt werden, will ein Partner seinen halben Mindestanteil verkaufen, ist dazu die Zustimmung des anderen Partners notwendig. Die beiden halben Mindestanteile dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder exekutiert werden. Die Eigentümerpartner haften für alle Schulden aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zu ungeteilter Hand, d. h. jeder der beiden für die gesamten Schulden. Über das gemeinsame Wohnungseigentum und über die Nutzung des Objektes dürfen sie nur gemeinsam verfügen. Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft stehen den Partnern nur
gemeinsam zu.
Aufhebung möglich
Eine Eigentümerpartnerschaft kann durch Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft durch einen der beiden Partner, die Teilungsklage beendet werden. Ebenso durch den Tod eines der Partner oder durch Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils. Auch eine einvernehmliche Beendigung durch Übertragung des gesamten Mindest-
anteils an einen anderen oder durch Überlassung des halben Mindestanteils an den anderen Partner. Sind allerdings die Partner Ehegatten und dient die Wohnung zumindest einem der beiden einem dringenden Wohnbedürfnis, ist eine Teilungsklage während aufrechter Ehe überhaupt unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Teilungsklage, wenn die Wohnung einem minderjährigen Partner zu dringenden Wohnbedürfnissen dient, solange dieser minderjährig ist.
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