Rücktrittsrecht bei Immobilien

Vertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von Vertragserklärungen bei Immobilien- geschäften kostenlos zurücktreten.
Dieses Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften wie Anbot, Kauf- oder Mietvertrag etc. gemäß § 30a Konsumentenschutzgesetz hat man gegenüber einem Immobilienmakler oder auch direkt gegenüber einem Verkäufer.
Rücktrittsrecht gilt nur:
– beim Kauf oder der Miete von Wohnungen, Einfamilienhäusern oder Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet sind, und
– wenn das Objekt für den Konsumenten selbst oder einen nahen Angehörigen zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs dienen soll, und
– wenn der Konsument seine Vertragserklärung (Anbot, Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages etc) am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat (die Rechtsprechung versteht dies als: „innerhalb von 24 Stunden nach der erstmaligen Besichtigung“).
Rücktrittsrecht gilt nicht:
– wenn man erst einen Tag (nach 24 Stunden) nach der erstmaligen Besichtigung (oder noch später) das Anbot oder den Vertrag über die Wohnung unterzeichnet,
– bei Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Ferienwohnungen oder beim Kauf einer Eigentumswohnung, die an einen Fremden vermietet werden soll.
Bei Vertragsverhandlungen werden bestimmte Umstände (Kreditzinsen, Förderungen) als wahrscheinlich dargestellt, die für den Wohnungskauf wesentlich sind. Maßgebliche Umstände können sein: die Erwartung der Zustimmung eines Dritten (z. B. der Förderungsstelle), oder die Aussicht auf steuerliche Vorteile, eine öffentliche Förderung, oder einen Kredit. Hat ein Unternehmer einem Konsumenten solche Umstände als wahrscheinlich dargestellt und treten diese Umstände – ohne Veranlassung des Konsumenten – dann aber nicht oder in einem erheblichen geringeren Ausmaß ein, kann der Konsument vom Vertrag zurücktreten.
Weitere Infos auf
www.arbeiterkammer.at