Gehwege und Sträucher

Eigentümer haben die Pflicht, Beeinträchtigungen
durch wuchernde Pflanzen zu vermeiden.
Recht Die Pflege und Wartung von Bäumen und Sträuchern, insbesondere wenn sie den Straßenraum beeinträchtigen, ist Angelegenheit des jeweiligen Grundeigentümers. Wuchernde Sträucher nehmen Kraftfahrern die Sicht und stellen deswegen ein Unfallrisiko dar. Auf Gehsteige und -wege wachsende Sträucher und Bäume oder weit herabhängende Äste behindern auch Fußgänger und Radfahrer und zwingen diese zum Ausweichen auf die Fahrbahn. Dies bildet eine Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Freie Sicht garantieren
Die Straßenverkehrsordnung regelt mit § 91 die Pflicht der Pflege und des Zurechtschneidens sehr deutlich: „Die Behörde hat den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen, welche die
Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßen-
verlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benutzbarkeit der Straßen einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, zum Beispiel Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.“ Auch im § 38 des Vorarlberger Straßengesetzes ist festgehalten, dass die Behörde an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern verfügen kann, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Zu den Straßen zählen neben der Fahrbahn auch die Gehsteige und die Geh- und Radwege.
Weitere Informationen auf
www.help.gv.at